Am 09.07.2005 um 09:31 schrieb PILCH Hartmut:
Schutz genießen. Später hat man das Kind dann computerimplementierte Erfindung genannt.Nein.Der Richtlinienvorschlag greift diesen Ansatz sogar unmittelbar auf, indem es einen sog. technischen Beitrag verlangt.Das hat nun wiederum gar nichts damit zu tun.DieABS-Entscheidung gehört damit gerade zu den BGH-Urteilen, die die Thesevon der Schutzfähigkeit computerimplementierter Erfindungen begründet haben.Nein.
Also, mit Argumenten hast Du es ja offensichtlich nicht so. Gruesse Thomas Thomas Stadler http://www.internet-law.de _________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@xxxxxxxxxxxxxx For additional commands, e-mail: debate-help@xxxxxxxxxxxxxx