Re: Softwarepatente abgelehnt
> >
> > http://swpat.ffii.org/papiere/bgh-abs80/
> >
> > steht nicht, dass ein ABS-System software-implementiert oder
> > coputer-implementeirt sei.
>
> Doch es steht da, dass das ABS im konkreten Fall ein (Computer-
> )Programm ist.
ABS ist kein Computerprogramm, keine computer-implementierte Erfindung.
Der Anspruch lautet:
Antiblockierregelsystem f�r druckmittelbet�tigte Fahrzeugbremsen
mit einer Drehverz�gerungs-Schaltvorrichtung, die in Abh�ngigkeit
vom Drehverhalten des ?ber-wachten Rades elektrische Signale
erzeugt und ein Ein- und Auslassventil bet�tigt, wobei - wenn kein
Signalvorhanden ist - das Einlassventil ge�ffnet und das
Auslassventil geschlossen ist, so dass der Bremsdruck
ansteigenkann, wobei weiterhin w�hrend des Auftretens eines
bestimmten Verz�gerungssignals das Einlassventil schliesst und das
Auslassventil �ffnet, so dass der Bremsdruck f�llt, und wobei
schliesslich nach der Druckabsenkung unterVerwendung einer
Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung ein Signal erzeugt wird, das
bei wieder geschlossenem Auslassventil das Eingangsventil
geschlossen h�lt, so dass der Druck bis zum Unterschreiten eines
Beschleunigungswertes im wesentlichen konstant gehalten wird,
dadurch gekennzeichnet, dass in bekannter Weise eine bistabile
Schaltvorrichtung (6, 52, 63) vorgesehen ist und dass diese
bistabile Schaltvorrichtung (6,52,63) mit der
Drehverz�gerungs-Schaltvorrichtung (V;-, V'-Geber) und mit der
Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung (B-B*-Geber) derart verbunden
ist, dass sie bei Auftreten des Verz�gerungssignals (V'. V;*) in
einen Schaltzustand gelangt, in der sie �ber die Ventile (E,A) eine
Druckabsenkung bewirkt und dass sie bei Auftreten eines
Beschleunigungssignals (B,B*) in eine Schaltstellung r�ckgekippt
wird, in der sie keinen Einfluss auf die Ventile (E,A) aus�bt, so
dass nunmehr allein durch das Beschleunigungssignal die
Druckkonstanthaltung bewirkt wird.
In diesem Anspruch sehe ich nicht die abstrakten Begriffe der
Datenverarbeitung, oder zumindest nicht nur diese.
> > software-gesteuert ist eben nicht software-implementiert.
>
> Das ist eine Frage der Definition. Der Begriff der
> computerimplementierten Erfindung umfasst in jedem Fall auch blosse
> softwaregesteuerte Erfindungen.
Nein.
Die Definitionen sind vom EPA um 2000 entwickelt und von der Europaeischen
Kommission aufgenommen worden.
http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/kinv/
> Es bleibt dabei, dass Deine Ansicht darauf hinauslaeuft, dass alle
> Erfindungen, die sich einer Software als Hilfsmittel bedienen, keinen
> Patentschutz mehr geniessen koennen.
Genau das Gegenteil ist der Fall.
Wenn der ABS-Anspruchsgegenstand nicht "computer-implementiert" ist,
dann faellt er auch nicht unter die Ausschluesse von Art 52 EPUe und
ist somit voll patentierbar.
> Eine andere Schlussfolgerung ist
> gar nicht denkbar, wenn man Deiner Logik folgt.
Du bist allenfalls deiner eigenen Logik gefolgt, bestimmt nicht meiner oder
der des EPUe. Und du denkst noch immer nicht in der Logik von
Patentanspruechen.
Wie die Logik des EPUe und der "10 Klarstellungen" funktioniert, findet sich
in
http://swpat.ffii.org/papiere/europarl0309/amends05/juri0504/ffiiepp050615.de.pdf
dargelegt.
Wiegesagt, dort wo Juristen mit halbem Verstaendnis sich als Experten in
die Diskussion einmischen und sich mangels Trittsicherheit dann an das
EPA anhaengen, entstehen die meisten Probleme. Weder Laien noch im
Idiom der Anspruchs-Sprache kundige Leute (z.B. Patentpruefer) haben diese
Probleme.
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