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Re: Softwarepatente abgelehnt



> > 
> >  http://swpat.ffii.org/papiere/bgh-abs80/
> > 
> > steht nicht, dass ein ABS-System software-implementiert oder
> > coputer-implementeirt sei.
> 
> Doch es steht da, dass das ABS im konkreten Fall ein (Computer-
> )Programm ist.

ABS ist kein Computerprogramm, keine computer-implementierte Erfindung.

Der Anspruch lautet:

     Antiblockierregelsystem f�r druckmittelbet�tigte Fahrzeugbremsen
     mit einer Drehverz�gerungs-Schaltvorrichtung, die in Abh�ngigkeit
     vom Drehverhalten des ?ber-wachten Rades elektrische Signale
     erzeugt und ein Ein- und Auslassventil bet�tigt, wobei - wenn kein
     Signalvorhanden ist - das Einlassventil ge�ffnet und das
     Auslassventil geschlossen ist, so dass der Bremsdruck
     ansteigenkann, wobei weiterhin w�hrend des Auftretens eines
     bestimmten Verz�gerungssignals das Einlassventil schliesst und das
     Auslassventil �ffnet, so dass der Bremsdruck f�llt, und wobei
     schliesslich nach der Druckabsenkung unterVerwendung einer
     Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung ein Signal erzeugt wird, das
     bei wieder geschlossenem Auslassventil das Eingangsventil
     geschlossen h�lt, so dass der Druck bis zum Unterschreiten eines
     Beschleunigungswertes im wesentlichen konstant gehalten wird,
     dadurch gekennzeichnet, dass in bekannter Weise eine bistabile
     Schaltvorrichtung (6, 52, 63) vorgesehen ist und dass diese
     bistabile Schaltvorrichtung (6,52,63) mit der
     Drehverz�gerungs-Schaltvorrichtung (V;-, V'-Geber) und mit der
     Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung (B-B*-Geber) derart verbunden
     ist, dass sie bei Auftreten des Verz�gerungssignals (V'. V;*) in
     einen Schaltzustand gelangt, in der sie �ber die Ventile (E,A) eine
     Druckabsenkung bewirkt und dass sie bei Auftreten eines
     Beschleunigungssignals (B,B*) in eine Schaltstellung r�ckgekippt
     wird, in der sie keinen Einfluss auf die Ventile (E,A) aus�bt, so
     dass nunmehr allein durch das Beschleunigungssignal die
     Druckkonstanthaltung bewirkt wird.

In diesem Anspruch sehe ich nicht die abstrakten Begriffe der
Datenverarbeitung, oder zumindest nicht nur diese.

> > software-gesteuert ist eben nicht software-implementiert. 
> 
> Das ist eine Frage der Definition. Der Begriff der 
> computerimplementierten Erfindung umfasst in jedem Fall auch blosse 
> softwaregesteuerte Erfindungen.

Nein.

Die Definitionen sind vom EPA um 2000 entwickelt und von der Europaeischen
Kommission aufgenommen worden.

        http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/kinv/

 
> Es bleibt dabei, dass Deine Ansicht darauf hinauslaeuft, dass alle 
> Erfindungen, die sich einer Software als Hilfsmittel bedienen, keinen 
> Patentschutz mehr geniessen koennen. 

Genau das Gegenteil ist der Fall.

Wenn der ABS-Anspruchsgegenstand nicht "computer-implementiert" ist,
dann faellt er auch nicht unter die Ausschluesse von Art 52 EPUe und
ist somit voll patentierbar.

> Eine andere Schlussfolgerung ist 
> gar nicht denkbar, wenn man Deiner Logik folgt.

Du bist allenfalls deiner eigenen Logik gefolgt, bestimmt nicht meiner oder
der des EPUe.  Und du denkst noch immer nicht in der Logik von 
Patentanspruechen.

Wie die Logik des EPUe und der "10 Klarstellungen" funktioniert, findet sich
in

 
http://swpat.ffii.org/papiere/europarl0309/amends05/juri0504/ffiiepp050615.de.pdf

dargelegt.

Wiegesagt, dort wo Juristen mit halbem Verstaendnis sich als Experten in
die Diskussion einmischen und sich mangels Trittsicherheit dann an das
EPA anhaengen, entstehen die meisten Probleme.  Weder Laien noch im
Idiom der Anspruchs-Sprache kundige Leute (z.B. Patentpruefer) haben diese
Probleme.



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