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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Florian Weimer schrieb/wrote (28.01.2006 13:42):

* Holger Voss:

Mir geht es hier vor allem darum, den Zugriff (nicht nur, aber vor allem) des Staates auf Telekommunikationsvorgänge zu begrenzen.

Das erreichst Du aber nicht durch Beschränkung der Erhebung!

???

Natürlich kann der Staat nicht auf Daten zugreifen, die erst gar nicht erhoben wurden.

Umgekehrt kann der Staat auf _alle_ Daten zugreifen, die irgendwo gespeichert sind. Spätestens bei angeblicher "Gefahr im Verzug" oder bei angeblichen schweren Straftaten (das kann zum Beispiel die Veröffentlichung unerwünschter Zeitschriften sein; vgl. die Verfolgung der "radikal" mit dem Terrorismusparagraphen § 129a StGB).


Man darf sich nicht selbst in Sklaverei verkaufen, man darf aber einen
Arbeitsvertrag unterzeichnen -- der wiederum für die Zeitdauer der
Gültigkeit üblicherweise die freie Berufswahl einschränkt. Diesen
Unterschied gibt es im Bereich der informationellen Selbstbestimmung
natürlich auch.

Deshalb dürfen ja auch für die Abrechnung erforderliche Daten (das Datenvolumen bei Volumentarifen, Verbindungszeiten bei Zeittarifen) gespeichert werden. Vgl. §§ 96, 97 TKG.


Natürlich gibt es auch TK-Unternehmen, die sittenwidrige Verträge
abschließen. Das muß aber nicht zwangsläufig der Fall sein, nur weil
das Unternehmen zur Vertragserfüllung bestimmte personenbezogene Daten
verarbeitet, in dem Umfang, den es für notwendig erachtet.

Ob die Daten notwendig sind, kann das Unternehmen nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden.

Gruß


Holger

--
GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56  75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E

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