Re: [Debate] Die Politik mit der Angst (IP-Logging)
Hallo
On 22 Oct 2007 at 12:47, Alvar Freude wrote:
> > Dieses Urteil wurde vom Langericht bestätigt, eine Revision wurde
> > nicht zugelassen.
>
> ähm, Verzeihung, hast Du das Urteil gelesen?
Ja, sicher doch. Sowohl das Urteil vom AG als auch das Urteil vom LG.
> Dem kann ich mich nur vollkommen anschließen, und auch das Urteil des
> Landgerichts ist kein Grundsatzurteil oder ähnliches.
Das Urteil des LG ist zumindest ein grundsätzliches Urteil. Es hat die wesentlichen
Aussagen des LG bestätig.
> Das Urteil wurde vom LG eben *nicht* bestätigt, es wurde nur das
> "bestätigt", zu was das beklagte BMJ sowieso schon zugestimmt hat.
Das Urteil des AG wurde vom LG eigentlich nur insoweit korrigert, als das AG
versehentlich sogar über den Antrag des Klägers hinausgegangen war. Der korrigierte
Tenor, also der Tenor, den das Landgericht entschieden hat, lautet:
"Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend
aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der
Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende
des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:
a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;
b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems
gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des
Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen."
Sprich, das Langgericht hat genau das beschlossen, was der Kläger beantragt hatte.
> Um aus dem AG-Urteil zu zitieren:
Das ist doch inzwischen irrelevant, relevant ist der Tenor, den das LG beschlossen
hat (s.o.)
> Hier sieht man schon, wie dumm, lächerlich, ja peinlich dieses Urteil
> ist.
Ach Alvar, es war einfach ein Versehen des Amtsgerichtes, dass es seinen Tenor
ungeschickt formuliert hat.
> Der Kläger hat nur verlangt, dass die IP-Adresse nicht gespeichert
> werden darf.
Und genau das hat das LG entschieden.
> Die Revision ist tatsächlich nicht zugelassen. Das LG sagt deutlich:
>
> "Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
> in einer Sonderkonstellation."
Es sagte: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543
Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer
Sonderkonstellation."
Sprich: Das was das LG entscheiden hat, ist nichs, was bisheriger Rechtsprechung
entgegensteht, sondern nur die konsequente Anwendung geltender Gesetze.
> Von einem Grundsatzurteil kann also in keinster Weise die Rede sein.
> Im Gegenteil: Wir haben ein offensichtliches (!) Fehlurteil des
> Amtsgerichtes.
Nochmals: Ich halte es für müsig über ein bereits korrigiertes Urteil zu resümieren.
Relevant ist einzig und allein das Urteil des AG in der Fassung des LG. Sprich: Die
Begründung des AG, warum IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wurde vom LG in
keinster Weise beanstandet sondern hatte vor dem LG bestand.
Gruß,
Werner
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