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Re: [Debate] Die Politik mit der Angst (IP-Logging)



Hallo Werner,

-- "W. Hülsmann - FIfF e.V." <werner@xxxxxxx> wrote:

Das Urteil des LG ist zumindest ein grundsätzliches Urteil. Es hat die
wesentlichen Aussagen des LG bestätig.

nein, das hat es nicht; es hat darüber gar nicht großartig verhandelt sondern das, auf das sich die beiden Parteien quasi geeinigt haben, festgeschrieben.


Das Urteil wurde vom LG eben *nicht* bestätigt, es wurde nur das
"bestätigt", zu was das beklagte BMJ sowieso schon zugestimmt hat.


Das Urteil des AG wurde vom LG eigentlich nur insoweit korrigert, als
das AG versehentlich sogar über den Antrag des Klägers hinausgegangen
war.

ja, aber dem hat das MBJ zugestimmt. Es wurden nur Sachen entschieden, mit denen beide Seiten einverstanden waren.


Sprich, das Langgericht hat genau das beschlossen, was der Kläger
beantragt hatte.

... und genau das, was die Beklagte akzeptiert hat.


Ach Alvar, es war einfach ein Versehen des Amtsgerichtes, dass es
seinen Tenor ungeschickt formuliert hat.

Nein, es zeigt dass dem AG nicht klar war, über was es urteilt. Es ist ein Gericht, keine Diskussionsrunde in einer Maillingliste!


Der Kläger hat nur verlangt, dass die IP-Adresse nicht gespeichert
werden darf.


Und genau das hat das LG entschieden.

genau, weil auch die Beklagte dem zugestimmt hat gab es darüber gar keine Diskussion.


Die Revision ist tatsächlich nicht zugelassen. Das LG sagt deutlich:

   "Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
    in einer Sonderkonstellation."


Es sagte: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation."


Sprich: Das was das LG entscheiden hat, ist nichs, was bisheriger
Rechtsprechung entgegensteht, sondern nur die konsequente Anwendung
geltender Gesetze.

nein, das sagt weder das LG noch § 543 Abs. 2 ZPO.

Es ist ein Einzelfall und die Beklagte hat in das eingewilligt, was der Kläger haben wollte. Stichwort: Sonderkonstellation!


Von einem Grundsatzurteil kann also in keinster Weise die Rede sein.
Im Gegenteil: Wir haben ein offensichtliches (!) Fehlurteil des
Amtsgerichtes.


Nochmals: Ich halte es für müsig über ein bereits korrigiertes
Urteil zu resümieren.

das ist insofern relevant, weil hier das LG als höhere Instanz mit einem vermeintlichen Grundsatzurteil hervorgeholt wird. Aber das ist eben nicht der Fall. Denn das LG ist nur für die Korrektur des Fehlers des AG angerufen worden.


Relevant ist einzig und allein das Urteil des AG
in der Fassung des LG. Sprich: Die Begründung des AG, warum
IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wurde vom LG in keinster Weise
beanstandet sondern hatte vor dem LG bestand.

Das LG hatte darüber gar nicht zu verhandeln. Nicht die Begründung hatte bestand, sondern es wurde nur festgestellt, dass die Beklagte das akzeptiert und dass der Kläger die vom AG über die Klage hinausgehenden Forderungen gar nicht wünscht. Damit musste inhaltlich zu der frage, ob das Logging von IP-Adressen zulässig ist oder nicht gar nicht mehr entschieden werden.


P.S.: Ich widerspreche ausdrücklich einer Veröffentlichung meiner
Nachrichten an diese Liste auf einem öffentlich zugänglichen
Webserver!

Dem hast Du damit, dass Du Dich auf dieser Liste eingetragen hast zugestimmt; und mit Deinem Posting hast Du implizit zugestimmt.


Ciao
 Alvar



--
** Alvar C.H. Freude, http://alvar.a-blast.org/
** http://www.assoziations-blaster.de/
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