Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer : > > IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zugänglichmachung. Angeklagt war aber Volksverhetzung. Vielleicht hat das Gericht ja recht, dass Alvar das Volk zu mehr Demokratie aufhetzen will. Darauf muss sie eingehen. Hat sie ausgeführt, warum es zugänglichmachen ist? Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne Alvars link zugänglich. > So > falsch ist das ja nun nicht. Grundsätzlich kann man sich vollständige > Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im Rahmen der > geltenden deutschen Gesetze leisten. Du begreifst immer noch nicht, worum es geht. Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf Räuber zeigen. Ich darf nicht fördern. Ich darf dem Räuber nicht helfen seine Tat zu vollbringen, aber reden darf ich über ihn. Nach dem Urteil darf man aber nicht mehr über Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden. Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte Meinungsäusserung im Netz. Das ist meine Überzeugung und zwar aus Kenntnis der technischen und der juristischen Seite. Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch eine Förderung. Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zugänglich machen, sondern etwas eigenes. Deswegen haben Hoeren und Spindler mit dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu hätte die Richterin Stellung nehmen müssen. Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium für Links nicht gut, denn man kann gegen die ursprüngliche Seite vorgehen. Ist die weg, dann verbreitet der Link auch nix mehr. Rigo
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