Re: FITUG: Meinungsfreiheit braucht Linkfreiheit
* Rigo Wenning:
> Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer :
>>
>> IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zugänglichmachung.
>
> Angeklagt war aber Volksverhetzung.
Woher hast Du diese Information? Weil es außen am Sitzungsaal im
Kasten stand? Die Anklage war schon ein klein wenig differenzierter.
> Vielleicht hat das Gericht ja recht, dass Alvar das Volk zu mehr
> Demokratie aufhetzen will.
Alvar sagt in der Verhandlung IIRC, daß er die bestehenden Grenzen der
Meinungsfreiheit akzeptiert und keineswegs das US-Konzept importieren
will.
> Darauf muss sie eingehen. Hat sie ausgeführt, warum es
> zugänglichmachen ist? Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne
> Alvars link zugänglich.
IIRC ging es um Beihilfe zur Zugänglichmachung, was für eine
Strafbarkeit ausreicht.
>> So falsch ist das ja nun nicht. Grundsätzlich kann man sich
>> vollständige Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im
>> Rahmen der geltenden deutschen Gesetze leisten.
>
> Du begreifst immer noch nicht, worum es geht.
Doch, ich denke schon.
> Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf Räuber zeigen. Ich darf
> nicht fördern. Ich darf dem Räuber nicht helfen seine Tat zu
> vollbringen, aber reden darf ich über ihn. Nach dem Urteil darf man
> aber nicht mehr über Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden.
Du übertreibst maßlos. Reden darüber kann man, aber man kann sich u.U.
kein eigenes Urteil darüber bilden. Bei anderen Strafsachen komme ich
aber auch nicht an das Beweismaterial, von daher sehe ich nicht, was
an einer neuen Situation in diesem Bereich so kritisch wäre.
> Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte
> Meinungsäusserung im Netz. Das ist meine Überzeugung und zwar aus
> Kenntnis der technischen und der juristischen Seite.
Dem steht entgegen, daß große Massenmedien im Web über andere
Webseiten berichten, ohne daß sie URLs oder Domainnamen angeben oder
einen Link setzen. Es geht also auch ganz gut ohne. (Leider kein
Witz.)
Dabei geht es um irgendwelche Kuriositäten, die sicherlich *nicht*
strafrechtlich relevant sind.
> Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch
> eine Förderung.
In Zivilsachen ist dies bei entsprechenden Voraussetzungen regelmäßig
der Fall (Mitstörer etc.).
> Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zugänglich machen,
> sondern etwas eigenes.
Jo, Beihilfe eben.
Durch den Link *will* man verbreiten, aber es kann natürlich sein, daß
es für Zwecke der staatsbürgerlichen Aufklärung sinnvoll ist, korrekt
zu zitieren, und dann ist bei Online-Quellen nach den einschlägigen
Zitat-Konvetionen tatsächlich der URL fällig, ggf. auch als Link.
Für Volksverhetzung gibt es im StGB allerdings _kein_ Privileg für
Berichte übers aktuelle Zeitgeschehen, vermutlich sogar mit voller
Absicht. (!)
> Deswegen haben Hoeren und Spindler mit
> dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt
> eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu hätte die Richterin Stellung
> nehmen müssen.
Hätte sie? Kennst Du die Aktenlage?
Beihilfe zur Verbreitung reicht ja aus, man muß sich die Inhalte nicht
mal zueigenmachen.
> Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium für Links nicht gut,
> denn man kann gegen die ursprüngliche Seite vorgehen. Ist die weg,
> dann verbreitet der Link auch nix mehr.
Die h.M. ist doch gerade, daß man das im vorliegenden Fall nicht
machen kann.
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