Re: FITUG: Meinungsfreiheit braucht Linkfreiheit
Am 8 Oct 2004, um 2:10 hat Florian Weimer geschrieben:
>
> IIRC ging es um Beihilfe zur Zugänglichmachung, was für eine
> Strafbarkeit ausreicht.
Angeklagt war ein Zuganeglichmachen und eine Beihilfe zur Verbreitung.
>
> Für Volksverhetzung gibt es im StGB allerdings _kein_ Privileg für
> Berichte übers aktuelle Zeitgeschehen,
Das ist falsch. In § 130 Abs. 5 i.V.m. § 86 ABs. 3 StGB heisst es
ausdruecklich "Berichterstattung ueber Vorgaenge des Zeitgeschehens.
Gruesse
Thomas Stadler
Thomas Stadler
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
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