Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
Martin Uecker schrieb:
> Der Vergleich ist nicht so unpassend, wenn man alle Variablen
> berücksichtigt. Die RegTP wollte den Providern vorschreiben,
> daß sie die Namen aller Prepaid-Karten-Käufer erheben und
> mit zogeordneter Nummer speichern muß.
Nunmehr § 111 Abs. 1 TKG.
> Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für rechtswidrig erklärt,
> weil das gegen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
> des Kunden beeinträchtigen würde.
Aber nicht das Fernmeldegeheimnis.
-thh
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