Thomas Hochstein schrieb/wrote (04.02.2006 00:59):
"Thomas Stadler" schrieb:Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur noch eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines Nutzers, der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat.Richtig. Dabei ist das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert; vgl. die inzwischen wohl herrschende Rechtsprechung zu der Auskunftserteilung über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Personen aufgrund von § 113 TKG.
Bitte klär uns doch etwas genauer über die diesbezügliche Rechtsprechung auf.
Wenn schon die Auskunftserteilung das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert, kann es die Speicherung wohl noch weniger.
???Weder kann ich nachvollziehen, worauf du dich mit deiner Behauptung beziehst, die Auskunftserteilung nach § 113 TKG würde das Fernmeldegeheimnis nicht tangieren,
noch kann ich deine Höhergewichtung der Auskunftserteilung gegenüber der Speicherung nachvollziehen,
noch kann ich nachvollziehen, warum du hier § 113 TKG für einschlägig hältst. (Wenn ich § 113 TKG richtig verstanden habe, dann bezieht er sich nicht auf Verbindungsdaten (§ 96 TKG), sondern auf Bestandsdaten (§ 95 TKG). Die dynamisch vergebene IP-Adresse ist aber ein Verbindungsdatum: Sie wird für jede Verbindung mit dem Internet neu vergeben.)
Holger -- GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E
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