Thomas Hochstein schrieb/wrote (04.02.2006 10:34):
Martin Uecker schrieb:Die RegTP wollte den Providern vorschreiben, daß sie die Namen aller Prepaid-Karten-Käufer erheben und mit zogeordneter Nummer speichern muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für rechtswidrig erklärt, weil das gegen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kunden beeinträchtigen würde.Aber nicht das Fernmeldegeheimnis.
Wir reden hier von BVerwG 6 C 23.02?Ich kann dem Urteil zwar entnehmen, dass sich die Klägerin auf das Fernmeldegeheimnis beruft. Ich kann dem Urteil aber nicht entnehmen, dass sich das BVerwG mit der Frage befasst oder sich zu der Frage geäußert hätte, ob die Erhebung der Zuordnung "Prepaid-Karte <-> Person" das Fernmeldegeheimnis tangiert.
Keineswegs kann ich der BVerwG-Entscheidung entnehmen, dass die fragliche Speicherung mit dem Fernmeldegeheimnis vereinbar sei.
Gruß Holger -- GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E
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