Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
Am 3 Feb 2006, um 18:28 hat Gert Doering geschrieben:
>
> "offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung
> IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht*
>
> - Inhalt der Telekommunikation
>
> oder
>
> - Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang
Doch. Durch diese Zuordnung soll der Beteiligte eines
Kommunikationsvorgangs identifiziert werden. Ein zunaechst noch anonym
hinter einer IP-Adresse stehender User soll mit Namen und Adresse vom
ISP benannt werden.
>
> sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten
> Kommunikations- Identifiers".
Genau. Und gerade dieses "nur" betrifft das Fernmeldegeheimnis in
seinem Kern. Alle Einzelumstaende eines Kommunikationsvorgangs, also
gerade auch wer wann mit welcher IP online gegangen ist, fallen unter
Art. 10 GG.
Es geht naermlich hier darum, dass den bereits bekannten naeheren
Umstaenden eines indivduellen Informationszugriffs noch eine konkrete
Person zugeordnet werden muss. Das ist in dem Fall naemlich das letzte
und zentrale Detail des Kommunikationsvorgangs und als solches
selbstredend vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst.
Gruesse
Thomas
Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
http://www.haftung-im-internet.de
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Rechtsanwaelte AFS
http://www.afs-rechtsanwaelte.de
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