Re: Softwarepatente abgelehnt
PILCH Hartmut <phm@xxxxxx> writes:
> 1. TRIPs (Nutzungsbeschraenkung bei einmal erteilten Patenten nur sehr
> begrenzt moeglich, s. z.B. Art 30)
Sogar die Ratsversion enthielt genügend Einschränkungen, um Ausnahmen
nach Artikel 30 zu rechtfertigen. So man denn gewollt hätte.
> 2. Patente, deren Durchsetzung unerwuenscht ist, belasten unnoetig
> den oeffentlichen Raum und beeintraechtigen die Rechtssicherheit.
Im Gegenteil. Es ist wesentlich einfacher zu beurteilen, ob ich durch
einen Entsprechenden Paragraphen vor Patentverletzungsklagen generell
geschützt bin, oder ob ich irgendwelche Patentansprüche verletze.
> Wenn man bei Geistigem Eigentum schon den Schutzumfang kodifiziert
> (was Charakteristikum des Patentwesens ist), dann sollte man die
> potentiellen Vorzuege dieser Vorgehensweise nicht gleich wieder
> wegwerfen.
Natürlich benötigt auch der Patentanmelder eine gewisse Sicherheit,
daß potentielle Verletzer nicht durch vom Gesetzgeber unbeabsichtigte
Nutzung von Ausnahmen einer Klage entziehen. Das setzt natürlich eine
Abwägung der Interessen voraus, welche aber bis jetzt so gut wie nicht
vorhanden ist.
> 3. Begrenzung der Erteilung ist nicht wirklich irgendwie schwierig (s.
> Argumente zu Ambivalenzbereich-Nebelkerze). Auch bei der
> Erteilung kann man die Durchsetzung (den Schutzumfang) begrenzen.
Begrenzung der Erteilung funktioniert in der Praxis einfach nicht. Und
selbst ein widerrechtlich erteiltes Patent besitzt in der aktuellen
Rechtslage ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential.
Hendrik
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