Re: computerimplemetierte Erfindung vs. Software
On 24 Sep 2004, at 15:27, Martin Uecker wrote:
> Eine Idee, wie man MP3s decodiert aber nicht! Denn das ist
> reine Mathematik.
Nee, MP3 = Psychoakustik + Signalverarbeitungstechnik plus ein
bisschen Mathematik.
Allein der Umstand, dass man den Rechengroessen beim MP3-Verfahren
physikalische Bedeutungen zuschreiben kann (am Anfang und am Ende
steht jeweils ein Wert, der einer elektrischen Spannung / Strom
entspricht, wobei dieser Wert wiederum einem Momentandruck eines
Schallfeldes entspricht), spricht gegen "reine Mathematik". Das ist
eher Physik mit ein bisschen Biologie (Physiologie), nicht
Mathematik.
Insoweit ist gerade MP3 ein tolles Beispiel fuer eine
computerimplementierte Erfindung von technischem Charakter.
> > Ich bin aber der Meinung, dass das Patentrecht durch die Lösung im
> > Bereich Maschinen Probleme im Bereich Software macht. Und das muss
> > bereinigt werden. Ich gebe Axel recht (der sitzt inzwischen zwischen
> > allen Stühlen), dass man auf der Rechtsfolgenseite die meisten
> > Chancen hat, einen Ausgleich zu finden.
>
> Du kannst die Rechtsfolgen generell beschneiden. Also z.B. die
> Laufzeit massiv beschränken. Aber wenn Du das für Maschinen
> und Software unterschiedlich regeln willst, mußt Du auch
> irgendwo eine Unterscheidung einführen! Dann mußt Du aber
> Anhand der konkreten Realisierung unterscheiden, und alle
> Probleme, die Du so schön beschrieben hast, treten plötzlich
> auf!
Aber auf der Rechtsfolgenseite kann man wesentlich praeziser damit
umgehen!
Angenommen (ich sage nicht, das das so sinnvoll ist, aber ich will
hier eine Art Gedankenexperiment machen) man wollte nur geGNUte
Software patentfrei stellen. Auf der "Tatbestandsseite" gelingt das
nur, wenn man radikal alle computerimplementierBAREN(!) Erfindungen
vom Patentschutz ausschliesst, denn es man kann der ERFINDUNG ja
nicht ansehen, ob sie spaeter mal proprietaer oder geGNUt
implementiert wird. Genau das will Stallmann (und in seinem Gefolge
auch der FFII e.V.), und diesen Leuten ist es egal, wenn davon auch
Industrien betroffen sind, die das Patentsystem fuer ihre computer-
implementierbaren Erfindungen weiter benutzen wollen (zum Beispiel
Autoindustrie, Fahstuhlbauer, Handy-Hersteller etc.pp.). Was da dann
ablaufen wuerde, wenn man die Patentierbarkeit fuer deren Erfindungen
wegnehmen wuerde, laeuft unter "Kollateralschaden".
Auf der Rechtsfolgenseite - wiederum hier nur als Gedankenexperiment -
koennte man aber beispielsweise ohne prinzipielle Probleme eine
Schrankenbestimmung formulieren, die sehr praezise nur geGNUte
Software aus der Wirkung eines Patentes auf eine
computerimplementierte Erfindung herausnimmt, denn in jedem einzelnen
Verletzungsfall hat man eine ganz konkrete Verletzungsform vorliegen,
die man daraufhin untersuchen koennte, ob es sich um geGNUte Software
handelt oder nicht.
Das Urheberrecht macht uns vor, wie man Flexibilitaet mit
Schrankenbestimmungen erzielt. Niemand diskutiert darueber, ob
"Krimis als solche" oder "Opern als solche" oder gar
"Unterrichtsmaterialien fuer Schulen als solche" Urheberrechtsschutz
geniessen sollen oder nicht: Man schert hier mehr oder weniger alles
ueber einen grossen Kamm. Die Besonderheiten der verschiedenen
Lebenssituationen werden dann durch Schrankenbestimmungen abgebildet,
z.B. Zitierprivileg, Privilegien fuer Sendeanstalten etc. pp.
--AHH
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