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Re: computerimplemetierte Erfindung vs. Software



On 24 Sep 2004, at 15:27, Martin Uecker wrote:

> Eine Idee, wie man MP3s decodiert aber nicht! Denn das ist
> reine Mathematik.

Nee, MP3 = Psychoakustik + Signalverarbeitungstechnik plus ein 
bisschen Mathematik.

Allein der Umstand, dass man den Rechengroessen beim MP3-Verfahren 
physikalische Bedeutungen zuschreiben kann (am Anfang und am Ende 
steht jeweils ein Wert, der einer elektrischen Spannung / Strom 
entspricht, wobei dieser Wert wiederum einem Momentandruck eines 
Schallfeldes entspricht), spricht gegen "reine Mathematik". Das ist 
eher Physik mit ein bisschen Biologie (Physiologie), nicht 
Mathematik.  

Insoweit ist gerade MP3 ein tolles Beispiel fuer eine 
computerimplementierte Erfindung von technischem Charakter.

> > Ich bin aber der Meinung, dass das Patentrecht durch die Lösung im
> > Bereich Maschinen Probleme im Bereich Software macht. Und das muss
> > bereinigt werden. Ich gebe Axel recht (der sitzt inzwischen zwischen
> > allen Stühlen), dass man auf der Rechtsfolgenseite die meisten
> > Chancen hat, einen Ausgleich zu finden. 
> 
> Du kannst die Rechtsfolgen generell beschneiden. Also z.B. die
> Laufzeit massiv beschränken. Aber wenn Du das für Maschinen
> und Software unterschiedlich regeln willst, mußt Du auch
> irgendwo eine Unterscheidung einführen! Dann mußt Du aber
> Anhand der konkreten Realisierung unterscheiden, und alle
> Probleme, die Du so schön beschrieben hast, treten plötzlich
> auf!

Aber auf der Rechtsfolgenseite kann man wesentlich praeziser damit 
umgehen!

Angenommen (ich sage nicht, das das so sinnvoll ist, aber ich will 
hier eine Art Gedankenexperiment machen) man wollte nur geGNUte 
Software patentfrei stellen. Auf der "Tatbestandsseite" gelingt das 
nur, wenn man radikal alle computerimplementierBAREN(!) Erfindungen 
vom Patentschutz ausschliesst, denn es man kann der ERFINDUNG ja 
nicht ansehen, ob sie spaeter mal proprietaer oder geGNUt 
implementiert wird. Genau das will Stallmann (und in seinem Gefolge 
auch der FFII e.V.), und diesen Leuten ist es egal, wenn davon auch 
Industrien betroffen sind, die das Patentsystem fuer ihre computer-
implementierbaren Erfindungen weiter benutzen wollen (zum Beispiel 
Autoindustrie, Fahstuhlbauer, Handy-Hersteller etc.pp.). Was da dann 
ablaufen wuerde, wenn man die Patentierbarkeit fuer deren Erfindungen 
wegnehmen wuerde, laeuft unter "Kollateralschaden".

Auf der Rechtsfolgenseite - wiederum hier nur als Gedankenexperiment -
 koennte man aber beispielsweise ohne prinzipielle Probleme eine 
Schrankenbestimmung formulieren, die sehr praezise nur geGNUte 
Software aus der Wirkung eines Patentes auf eine 
computerimplementierte Erfindung herausnimmt, denn in jedem einzelnen 
Verletzungsfall hat man eine ganz konkrete Verletzungsform vorliegen, 
die man daraufhin untersuchen koennte, ob es sich um geGNUte Software 
handelt oder nicht.    

Das Urheberrecht macht uns vor, wie man Flexibilitaet mit 
Schrankenbestimmungen erzielt. Niemand diskutiert darueber, ob 
"Krimis als solche" oder "Opern als solche" oder gar 
"Unterrichtsmaterialien fuer Schulen als solche" Urheberrechtsschutz 
geniessen sollen oder nicht: Man schert hier mehr oder weniger alles 
ueber einen grossen Kamm. Die Besonderheiten der verschiedenen 
Lebenssituationen werden dann durch Schrankenbestimmungen abgebildet, 
z.B. Zitierprivileg, Privilegien fuer Sendeanstalten etc. pp.

--AHH  


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