Oh, Danke! der war wichtig und mir entfallen (vor lauter Schack). Das wird nun wieder Google und seine Benutzer freuen, dass Du diese Information veröffentlicht hast. Gruss Rigo On Saturday 26 May 2007, Thomas Hochstein wrote: > Rigo Wenning: > >> Anderer Ansicht der BGH. > > > > Fundstelle? > > BGHZ 13, 334: > | Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel > | nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der > | vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt > | aus dem in GG Art 1, GG Art 2 verankerten Schutz der Persönlichkeit > | und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die > | individuelle Formprägung aufweisen, die für einen > | Urheberrechtsschutz erforderlich ist. > > Bezugnehmend darauf noch einmal BGHZ 31, 308 (dort ist allerdings der > Schwerpunkt der Ausführungen ein anderer). >
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