Hallo Juergen, mit dieser Deiner Begriffsdefinition wird _jede_ Buch, Zeitungs- und sonstige Veröffentlichung deren Autor man kennt zur Vorratsdatenspeicherung. Damit zerstört sich der Begriff von selbst und wird juristisch unbrauchbar. (sieh unten) On Sunday 27 May 2007, Juergen Fenn wrote: > Ja, gerne: > > > http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintTex >t&Name=bv065001 > > ... die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu > unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ... > > ... Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein > bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen; demgemäß besteht > auch ein Bedürfnis nach Vorratsspeicherung ... > > Es ist wenig sinnvoll, wenn sich Techniker und Juristen jeweils > entgegenhalten, sie verfügten über die einzig richtige > Begrifflichkeit. Die Bedeutung eines datenschutzrechtlichen Begriffs > richtet sich allein nach Datenschutzrecht. Dieses Argument habe ich zu meinen Juristen-Zeiten zu oft gehört, um es noch gut zu finden. Es kam meistens raus, wenn Juristen nicht mehr in der Lage waren, die Technik zu verstehen. Sie haben dann einfach ihr Bild von der Technik genommen, in eine Definition gezwängt und nach dieser geurteilt. Die Folgen sind (zumindest hier) bekannt. FITUG ist initial genau dagegen gegründet worden. Ich rattere aber hier jetzt nicht alle Urteile herunter, die an eben jenem Fehler leiden. Gruss Rigo
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