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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Wenn der Gesetzgeber und der Rest der Republik das auch so sehen würden, dann 
hätte man grosse Teile der TKÜV -oder was jetzt draus geworden ist- einfach 
nicht gebraucht.

Wo Lutz allerdings recht hat ist, dass der eigentlich relevante Vorgang das 
Schreiben eines Apache-Logs ist, bei dem die IP/Domain aufgezeichnet wird. 
Dann ist der Kommunikationsvorgang klar, weil Anfang und Endpunkt und Uhrzeit 
drinstehen. Jetzt geht es nur noch um die Auflösung des Pseudonym. 

Da sagt Lutz, man erreicht die Hausanlage. Das mag manchmal der Fall sein. 
Meistens erreicht man aber gerade 'mal die Telekom oder Arcor oder Space oder 
wie die alle heissen. 

Ob die jetzt jedem alles erzählen sollen ist fraglich. Wenn der Schutz nicht 
aus Art. 88 TKG kommt, woher dann?

Rigo

Am Tuesday 07 February 2006 13:38, sprach Lutz Donnerhacke:
> §88 TKG (Fernmeldegeheimnis) umfaßt Endpunktkennungen ebenfalls nicht.

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