Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
Rigo Wenning schrieb:
> Jetzt ist die Frage, wie er den ISP, der die Zuordnung IP->Adresse vornehmen
> kann dazu bringt, die Adresse 'rauszurücken. Der ISP kann u.U die Adresse
> einfach rausrücken, um seine Ruhe zu haben. Deswegen ist der Endnutzer daran
> interessiert, dass die Speicherung der Zuordnung zeitlich begrenzt ist. Wer
> will schon 2 Jahre lang ein Damokles Schwert über dem Kopf.
Ich wüßte nicht, warum ein gesetzestreuer (!) Endnutzer das als
Damokles-Schwert sehen sollte, und ich wüßte auch nicht, warum die
nicht rechtstreuen von Interesse sein sollten.
Nachvollziehbar ist mir hingegen, daß man einfach nicht möchte, daß
unnötig Daten über einen selbst irgendwo gehalten werden.
> Dem Fernmeldegeheimnis zugeordnet sind Inhaltsdaten und Kommunikationsdaten.
Richtig. Und Die IP-Adresse ist (wie die Telefonnummer) weder das eine
noch das andere.
> Beide werden unterschiedlich behandelt. Es geht hier um Kommunikationsdaten/
> Traffic-daten: Wer hatte wann die entsprechende IP? D.h. wer hat zum
> Zeitpunkt X den Service Y benutzt?
Das weiß man schon. Man kennt nur den Namen nicht.
> Wer diese Verschleierung auflösen will, der
> nimmt eine für das Fernmeldegeheimnis relevante Handlung vor.
Andere Ansicht: die Rechtsprechung.
> Insofern verharrt die Diskussion derzeit in Begriffsklauberei die am
> eigentlichen Problem vorbeigeht.
Eher nicht.
-thh
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