Wenn es denn so einfach wäre... Short Version: Die Technikbegriffe sind nicht zielführend in dieser Diskussion. Long Version: Wie Thomas Stadler denke ich, dass nicht alles hinkt, was ein Vergleich ist. Insbesondere macht der Vergleich mit Telefonnummern wenig Sinn. Es kann sein, dass einige Erkenntnisse/Argumente dieser Diskussion auch für das Telefon-Szenario von Gewinn sind, aber der Vergleich sollte nicht von den wesentlichen Fragen des hier diskutierten Falls ablenken. Es geht nicht um BGP etc.. Es geht um http-logs die eine IP enthalten. Diese IP ist ein Pseudonym. Jemand, der eine Klage an eine ladungsfähige Adresse schicken will, kann diese nicht gerichtsfest an diese IP zustellen. Also will er Name und Adresse eines Menschen der laut einer anderen Tabelle diese IP hatte. Jetzt ist die Frage, wie er den ISP, der die Zuordnung IP->Adresse vornehmen kann dazu bringt, die Adresse 'rauszurücken. Der ISP kann u.U die Adresse einfach rausrücken, um seine Ruhe zu haben. Deswegen ist der Endnutzer daran interessiert, dass die Speicherung der Zuordnung zeitlich begrenzt ist. Wer will schon 2 Jahre lang ein Damokles Schwert über dem Kopf. Dem Fernmeldegeheimnis zugeordnet sind Inhaltsdaten und Kommunikationsdaten. Beide werden unterschiedlich behandelt. Es geht hier um Kommunikationsdaten/ Traffic-daten: Wer hatte wann die entsprechende IP? D.h. wer hat zum Zeitpunkt X den Service Y benutzt? Das Pseudonym IP kann Service Y in den meisten Fällen nicht selbst auflösen. Das Pseudonym ermöglicht eine verschleierte Kommunikation. Wer diese Verschleierung auflösen will, der nimmt eine für das Fernmeldegeheimnis relevante Handlung vor. Die ganzen technischen Begriffe machen in diesem rein juristischen Modell nur dann Sinn, wenn sie korrekt zugeordnet werden. Eine IP ist öffentlich. Die Zuordnung eines Pseudonyms IP zu einer Adresse ist ein personenbezogenes Datum und sicherlich nicht öffentlich. Wenn man das lange speichern will, dann braucht man einen Rechtsgrund, weil Datenschutz in DE ein Verbot der Speicherung mit Erlaubnisvorbehalt ist. Ein Rechtsgrund kann Sicherung des Service gegen abuse sein. Das wurde aber bisher hier nicht diskutiert und von T-Online scheinbar auch nicht vorgebracht. Ausserdem heisst es nicht, dass man die für abuse gesammelten Daten so einfach an Dritte weitergeben darf. Insofern verharrt die Diskussion derzeit in Begriffsklauberei die am eigentlichen Problem vorbeigeht. Gruss Rigo Am Saturday 04 February 2006 21:06, sprach Lutz Donnerhacke: > * Martin Uecker wrote: > Ich versuche zu vermeiden, daß der laienhafte Gebrauch von Termini zu > groben Mißverstädnissen und unbrauchbaren Forderungen führt.
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