Am Monday 03 October 2005 22:29 verlautbarte Joerg-Olaf Schaefers : > > > Journalisten wird im GG und in der Strafprozessordnung eine > > besondere Rolle eingeräumt. Man beschreibt die Presse als 4. Gewalt > > im Staate > > Das steht noch gleich wo im GG? Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. > Eben. Gerade nicht! > Selbstverständnis, von mir aus. > De facto von mir aus auch. Ansonsten aber doch bitte mit Anführungs- > zeichen. Ich habe jetzt weder Zeit noch Musse Dir alle BVerfG - Entscheidungen zu diesem Thema rauszusuchen. Aber die Tatsache, dass es ein Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten gibt ist ein direkter Ausfluss des Art. 5 Abs.1 Satz 2. Aber vielleicht erbarmt sich ja ein anderer, die Quellen aufzulisten. Die "4. Gewalt", da hast Du Recht, ist als Bezeichnung für Presse/Rundfunk eher umgangssprachlich. Ausserdem glaube ich kaum, dass das Bild vom neuen mündigen Bürger mit Blog schon zum BVerfG vorgedrungen ist. Gruss Rigo
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