Am Wednesday 13 July 2005 07:26 verlautbarte PILCH Hartmut : > > Ausserdem nimmst Du an, dass sich "naheliegende und nicht > > technische" auf "Trivialvorgaenge" und "Geschäftsmethoden" > > gleichermassen bezieht. Das ist aber nur eine mögliche > > Interpretation und Du sagst uns nicht, warum es die richtige sein > > soll. > > Es ist die naheliegende Auslegung. Behauptungen sind frei von Argumenten. > > > Nimmt man "naheliegende und nicht technische Trivialvorgaenge" als > > einen Begriff und "Geschäftsmethoden" als einen anderen Begriff, > > dann macht die Interpretation von Thomas mehr Sinn. > > Ja, aber das ist eine nicht naheliegende Interpretation der Syntax > dieses Satzes. Ich denke nein. Du hast bisher keine Begründung geliefert. Ich kann Dir eine liefern: Trivialvorgänge können durchaus technisch. Geschäftsmethoden werden in diesem Kontext gerade als Gegenteil zu "technischem Beitrag" benutzt. Insofern stehen sie als Platzhalter für alle "nichttechnischen Vorgänge". > > Und wiegesagt, laut "aktueller Rechtslage" *sind* Geschaeftsmethoden > patentfaehig. Der Satz waere also falsch (im Sinne des > Sprachgebrauchs der Ratsbeamten), wenn man das nicht so beziehen > wuerde. Wenn die Ratsbeamten beabsichtigt haetten, an dieser > "aktuellen Rechtslage" etwas zu aendern, haetten sie das schon ohne > Umschweife in einen *Artikel* schreiben muessen. Wer vertritt offen, dass Geschäftsmethoden in der EU patentierbar sein sollen? Ich kenne da niemanden. Wenn Du das behauptest, dann musst Du eine irgendwo archivierte Aussage, ein Gerichtsurteil oder einen juristischen Aufsatz anführen. Ansonsten bleibt es eine unbeachtliche Behauptung. Du bist der Meinung, dass der Ratstext es erlaubt hätte, begründest Deine Meinung aber nicht (ausser mit der Annahme, die andere Seite wäre zu allem fähig), insbesondere da Deine Meinung gegen den Wortlaut der Erwägungsgründe geht, besteht nach juristischer Methodenlehre ein erhöhter Bedarf an Begründung. Dem bist Du nicht gerecht geworden, denn Du hast behauptet, nicht begründet (ausser dass die andere Seite das sicher langfristig vorgehabt hätte) > > > Denn dann sind > > Geschäftsmethoden unzulässig unabhängig von der Frage, ob sie > > naheliegend oder nicht technisch sind. BTW, was ist eine technische > > Geschäftsmethode? > > Eine Geschaeftsmethode, die "im Rahmen ihres Nicht-Naheliegens > (erfinderischen Schrittes) einen technischen Beitrag leistet" (s. > diverse Artikel und Erwaegungsgruende wie zuvor aufgelistet), d.h. > z.B. Rechenressourcen (etwa Mausklicks) einsparen hilft. Du hast meinen Satz einfach semantisch ein wenig umgestellt und die Kernaussagen wiederholt. Das nennt man eine Tautologie. Sie begründet nichts sondern wählt die vorher aufgestellte Behauptung als Begründung derselben. Geschäftsmethoden sind "nicht-technisch". Du sagst ein technischer Beitrag. Welchen technischen Beitrag kann ein Geschäft leisten? Erst wenn das klar ist, dann können wir über Methoden reden, denn die sind mittel zum Zweck des Geschäfts und nicht der benutzen Mittel (website) Also ist Deine Meinung immer noch nicht wasserdicht Rigo
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