Da ist er wieder, der unsaubere Umkehrschluss. Der hält logisch nicht. Nur weil ich niemanden umbringen darf, muss ich nicht laufend Leben produzieren. Nur weil ich maximal 50km/h fahren darf, muss ich auch 50km/h fahren... Am Tuesday 12 July 2005 22:56 verlautbarte PILCH Hartmut : > Auch da steht nur drin, dass "naheliegende und nicht technische > Trivialvorgaenge und Geschaeftsmethoden" nicht patentfaehig seien. > > M.a.W. eine "technische" und "nicht naheliegende" Geschaeftsmethode > ist demnach patentierbar. Ausserdem nimmst Du an, dass sich "naheliegende und nicht technische" auf "Trivialvorgaenge" und "Geschäftsmethoden" gleichermassen bezieht. Das ist aber nur eine mögliche Interpretation und Du sagst uns nicht, warum es die richtige sein soll. Nimmt man "naheliegende und nicht technische Trivialvorgaenge" als einen Begriff und "Geschäftsmethoden" als einen anderen Begriff, dann macht die Interpretation von Thomas mehr Sinn. Denn dann sind Geschäftsmethoden unzulässig unabhängig von der Frage, ob sie naheliegend oder nicht technisch sind. BTW, was ist eine technische Geschäftsmethode? Rigo
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