Hartmut, Am Wednesday 13 July 2005 07:31 verlautbarte PILCH Hartmut : > > siehe Auslegung des ABS-Urteil, als dem BGH noch nicht klar war, > > dass die Turing-Maschine seine Abgrenzung unhaltbar macht.... > > Wiegesagt: man kann einen aus Bestandteilen der Turing-Maschine > bestehenden Anspruch schon von sehr weitem auf den ersten Blick von > einem ABS-artigen Anspruch unterscheiden. > > Da gibt es keine nennenswerten Abgrenzungsschwierigkeiten. das Problem beim ABS ist doch, dass die Bremse nix neues ist. Auch Ventile sind nix neues und Ventilsteuerungen auch nicht. Die computergesteuerte Bremse ist das Neue am ABS. Wenn Du also die Betrachtung der Turing-Maschine ausschliesst, dann bist Du gegen die Patentierung von Aufzugsteuerungen. Denn auch der Aufzug ist nicht neu, die Bremse des Aufzugs ist nicht neu, sondern die Art, sie mit einem Computer (oder Relais) zu steuern. Wenn man sagt, man betrachtet das bei der Neuheit, leitet aber keinen Schutz für die enthalten Turing-Maschine ein, dann ist der Aufzug vielleicht geschützt, aber eben nicht der innovative Teil. Das Ziel des Investitionsschutz und Offenlegung durch Patente ist verfehlt. Man kann dann auch ganz auf Patente verzichten. Es bleibt die Möglichkeit, dass man von der Computersteuerung verlangt, dass sie einen mechanischen Vorgang betätigt. Das kann aber, wie bei IDEA gesehen, einfach drangeklebt werden. Dennoch ist das immer noch besser als das, was in den USA stattfindet. Gruss Rigo
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