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[FYI] LG München: "Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software"



["Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da 
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen, 
dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
empfänglich sind." Ahem, soll das heissen, ein kleiner Link koennte 
u.U. in einem anders gelagerten Sachverhalt erlaubt gewesen sein, 
wenn es sich um eine "serioese" Publikation gehandelt haette, bei der 
man haette damit rechnen koennen, dass nur sehr wenige Personen sich 
in der Leserschaft befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an 
digitalen Inhalten kritisch gegenüber stehen?? Eine abenteuerliche 
Argumentationsweise: Die vermutete Gesinnung der Leserschaft dient 
als Ko-Determinante der Publikationsfreiheit. Hoffentlich geht der 
Heise-Verlag durch alle Instanzen, um dem BGH eine Chance zu geben, 
eine derartige Denke wieder aus der Welt zu schaffen. --AHH]

<http://www.affiliateundrecht.de/lg-muenchen-21-O-3220-05-haftung-fue 
r-links.html>  

"LG München: 'Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software'
(Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05)


Leitsatz:
1. Die redaktionelle Berichterstattung über eine ausländische, 
urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grundsätzlich durch die 
Pressefreiheit gedeckt.

2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine 
direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die 
urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt 

[...]


In der ersten Zeile des Artikels ist der Herstellername, .(...), als 
Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Seite (...) gesetzt 
ist, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite (...) 
weitergeleitet wird.  

[...]

                                       IV.  

Der Streitwert war in Höhe von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den 
Verfügungsklägerinnen beantragt. Zu berücksichtigen waren dabei 
insbesondere die ganz erheblichen Gewinnausfälle, die den 
Verfügungsklägerinnen durch illegale Kopien, gerade auch von Klein- 
und Kleinsthändlern entstehen, wie der Kammer aus einer Fülle anderer 
Verfahren bekannt ist. Zu berücksichtigen war des weiteren, dass auch 
der Angriffsfaktor angesichts der Bedeutung der Verfügungsbeklagten 
und des von ihr betriebenen Online-Informationsdienstes für die 
Information von IT-Interessierten spielt.  

Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da 
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen, 
dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
empfänglich sind."  


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