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Re: [FYI] LG München: "Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software"



* Axel H. Horns zitierte:

> Der Streitwert war in Höhe von 500.000,-- EUR anzusetzen, [...] 
> Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
> auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da 
> sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
> erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
> Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen, 
> dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
> empfänglich sind."  

Für die Festsetzung des Streitwertes ist diese Argumentation doch
durchaus nachvollziehbar, oder irre ich mich? Dadurch, daß die Leser
tatsächlich rechtswidrigen Nutzen aus der Information ziehen können,
steigt doch der potentielle Schaden für den Kläger. Im sonntäglichen
Käseblatt auf Seite 15 wäre der Schaden, der angerichtet werden kann,
weitaus geringer, obgleich die nominelle Reichweite mitunter höher
ist.

Für die Frage, wie die Pressefreiheit ausgehebelt wurde, spielte das
aber keine Rolle. Erstaunlich (aber eigentlich nicht überraschend)
finde ich, daß die Pressefreiheit sich nicht darauf erstreckt, dem
Leser Primärquellen zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch andere
Rechtsgüter gefährdet werden. Dies fügt sich aber recht nahtlos in
ähnliche Entscheidungen ein. Neu ist allerhöchstens, daß es diesmal
ein Unternehmen trifft, das zweifelsohne eine gewisse Reichweite
(alternativ: Seriösität 8-) besitzt und über die private Homepage in
irgend einem Winkel des Web hinausgeht.

Bauchgrimmen besitze ich nur, daß das Gericht annimmt, daß jede
angefertigte Kopie die Eigentumsrechte der Kläger verletzt. Das
erscheint mir nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen,
der die Privatkopie an sich ausdrücklich nicht kriminalisierte. Das
Gericht hätte an dieser Stelle m.E. darlegen müssen, warum es durch
die Verlinkung einen konkreten Schaden durch gewerbliche Kopien
befürchtet. Das ließe die Abwägung der Pressefreiheit der Beklagten
gegen die nicht unbeschränkt gültigen Eigentumsrechte der Kläger
möglicherweise anders ausfallen.

Lustig ist aber vor allem, daß Hetzner schon mindesten seit Juni 2004
einen der Server hinter dem Webangebot hostet. Vor diesem Hintergrund
ist es doch ziemlich fraglich, wie der Vorwurf der Beihilfe zur
Einfuhr aufrechterhalten werden kann, da das Programm bereits vom
Hersteller in Deutschland angeboten wird -- und die eigentliche
Einfuhr durch internationale ISPs erfolgt, die in Deutschland
selbstverständlich eine ladungsfähige Anschrifft besitzen und gegen
die somit problemlos vorgegangen werden könnte. Mit ein wenig Glück
gilt letzteres auch für die andere Server-Instanz, die in einem
US-amerikanischen Rechenzentrum steht.

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