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Re: Überführung durch DNS-Fingerabdruck: warum war der noch gespeichert?



Florian Faber <faber@xxxxxxxxxxx> schrieb:

>Martin Schulze wrote:
>
>> Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der schon frueher straffaellig
>> geworden und bei bestimmten Verbrechen werden DNS-Proben genommen und
>> lange aufbewahrt: Mord, Totschlag, Vergewaltigung.  Hmm, oder bei allen
>> verurteilten Verbrechen?
>
>In Hessen wurde die DNS-Probe bei einem Dieseldiebstahl archiviert.
>
>http://www.presseportal.de/polizeipresse/p_story.htx?nr=620706&firmaid=43648&keygroup=

*möööp*

Man muß hier zwischen drei Dingen unterscheiden:

Das erste sind Untersuchung an aufgefundenem Spurenmaterial (hier: die
Spuren an dem Handschuh, den man am Dieseltank gefunden hatte sowie jene
an der Wollmütze). Dies ist nach § 81e Abs. 2 StPO zulässig, bedarf aber
ebenfalls einer richtlicher Anordnung, § 81f StPO.

Das zweite ist die Untersuchung von Körperzellen, die einem
Beschuldigten entnommen werden, um einen Abgleich mit bereits
vorhandenen Spuren zu vergleichen. Das richtet sich nach § 81e Abs. 1
StPO. Auch hierfür ist ein richterlicher Beschluß nach § 81f notwendig.

Schließlich gibt es noch eine Untersuchung, die an einem Beschuldigten
im Strafverfahren zu dem Zweck einer DNA-Identitätsfeststellung in
_künftigen_ Verfahren durchgeführt wird - das ist nur unter den
besonderen Voraussetzungen des § 81g StPO zulässig und bedarf eines im
Vergleich zu § 81f nochmal eingehender begründeten richterlichen
Beschlusses. 


-ut

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