Hallo Juergen, Das ist sehr gefährliches Terrain... Du kommst aus dem Datenschutzrecht übergangslos ins Deliktsrecht ohne die deliktsrechtlichen Besonderheiten darzulegen oder in Ansatz zu bringen. Bevor Du "Eröffnung des Verkehrs" annehmen kannst, musst Du erstmal eine Verkehrssicherungspflicht und eine konkrete Gefährdung nachweisen. Du musst nachweisen, dass es eine Pflicht zum Handeln gibt und _warum_ es diese Pflicht zum handeln gibt. (Streupflicht z.B.) und es muss ein vom Deliktsrecht geschütztes Rechtsgut betroffen sein. Mir ist nicht bekannt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als direkte Anspruchsgrundlage verwendet worden wäre. Mir ist nicht bekannt, dass alle überbordenden Datenschutznormen (vgl Rossnagel/Pfitzmann mit aberwitzigen Beispielen z.B. Gesetz zur Verwaltung von Theater Abonnements) plötzlich eine drittschützende Wirkung entfalten. Aber ich bin weit weg und vielleicht hat thh ja wieder ein Urteil, das mich eines besseren belehrt. Ich habe den Juristen in den letzten zehn Jahren immer vorgeworfen (insbesondere Spindler), dass die Herleitung der Pflichten nicht sauber erfolgt ist und eher einem persönlichen Bild vom oder einer persönlichen Erfahrung mit dem Netz entspringen. Genau deswegen halte ich Deine Aussage hier für nicht gut und mache mir die Arbeit eine lange Mail zu schreiben. Gruss Rigo On Tuesday 29 May 2007, Juergen Fenn wrote: > > Warum muss ich den Baum faellen, nur weil Leute so bloed sind, von > > da ins Wasser zu springen? Warum muss ich ein Listenarchiv vor > > Verschmutzung durch Privatadressen absichern, nur weil Leute so > > bloed sind, ihre eigene Adresse dort zu hinterlassen? > > Weil Du durch die "Eröffnung des Verkehrs", also durch die > Einrichtung des Archivs erst die Voraussetzungen dafür schaffst, daß > so etwas passieren kann.
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