Florian Weimer schrieb/wrote (03.02.2006 17:22):
* Holger Voss:"Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB) Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit m. E. offensichtlich (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition ab), dass die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das Fernmeldegeheimnis verletzt.Das Fernmeldegeheimnis schützt nach landläufiger Meinung nur den Kommunikationsvorgang.
Ich weiß nicht (und finde es müßig zu spekulieren), was die landläufige Meinung über das Fernmeldegeheimnis ist.
Wenn der Vorgang als solcher bereits über andere Wege bekannt ist (oder seine Inhalt), dann greift das Fernmeldegeheimnis nicht mehr.
Wo steht das? Wer sagt das?Dem Gesetz kann ich diese Begrenzung des Fernmeldegeheimnisses nicht entnehmen, und meinem Rechtsempfinden widerspricht sie auch.
Gruß Holger -- GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E
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