Re: Auswertung von Web-Seiten gerichtlich eingeschränkt
Am 19 Jan 2006, um 17:37 hat Felix Deutsch geschrieben:
> > Deinem o.g. Satz folgend hätte auch paperboy vor dem BGH nicht Recht
> > bekommen dürfen.
>
> Doch, weil Pressespiegel (also auszugsweise Zitate anderer
> Presseerzeugnisse) ausdrücklich erlaubt sind. Dies ist ein Fall, wo das
> Verbraucherinteresse (also der Nutzen des Lesers) vom Gesetzgeber höher
> bewertet worden ist als das Urheberrecht der originären
> Presseerzeugnisse.
Bei Paperboy ging es nicht um Pressespiegel, das war eine andere
Entscheidung.
Bei Bettercom geht es letztlich wie bei Paperboy um die Frage, ob die
systematische Verwertung von jeweils unwesentlichen Teilen einer
Datenbank einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider laeuft oder
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeintraechtigt.
Die Frage ist also erneut - wie bei Paperboy auch - auf welche Art und
Weise Daten, die im Web allgemein zugaenglich sind, ausgewertet werden
duerfen.
Das LG Berlin hat sich mit dieser Frage leider nur sehr kurz
auseinandergesetzt und insoweit die nicht naeher begruendete These
aufgestellt, dass Bettercom anders als Paperboy nicht lediglich die
Benutzung einer Datenbank anrege, sondern sie ersetze.
Da Bettercom die Einzelbewertungen ja nicht wiedergibt, wird die
Benutzung der eBay Datenbank auch nicht ersetzt. Wer die
Einzelbeurteilungen sehen will, muss nach wie vor zu eBay.
Stellen wir die Frage doch mal anders. Was ist denn, wenn man die
Bewertungsdaten von eBay mit einer Suchengine im Rahmen einer
Stichwortsuche durchforstet und Suchergebnisse erlangt, die eBay selbst
nicht liefert? Unzulaessig? Wenn ja, dann wird sich die Frage
anschliessen muessen, weshalb man dann Suchmaschinen nicht generell als
Verletzung der Rechte von Datenbankherstellern ansehen muss. Denn
Suchmaschinen durchstoebern permanent und systematisch komplette
Datenbanken und bieten dann in der Trefferanzeige eine
Vervielfaeltigung eines kleinen Teils (Titel, Beschreibung) an.
Der BGH hat dieses Problem und auch seine Tragweite erkannt und deshalb
in der Paperboy-Entscheidung - fuer viele ueberraschend - einen sehr
grosszuegigen Eingriff in ueber das WWW abrufbare "Datenbanken"
gestattet.
Man wird zu einer in sich schluessigen Betrachtung nur dann finden,
wenn man bei ueber das WWW frei abrufbaren Daten verschiedenste Formen
der Auswertung als normal im Sinne des Gesetzes ansieht.
Gruesse
Thomas
Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
http://www.afs-rechtsanwaelte.de
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
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