Re: Auswertung von Web-Seiten gerichtlich eingeschränkt
Felix Deutsch <enotty@xxxxxxxxx> writes:
> On 1/18/06, Martin Lesser <ml-fitug@xxxxxxxxxxxx> wrote:
>> Du unterstellst damit u.a., daß in diesem Fall
>> 1. Hersteller der Datenbank derjenige ist, der die technische
>> Infrastruktur dafür zur Verfügung stellt und dies unabhängig davon,
>> wer die Inhalte zur Verfügung stellt.
> Nutzer des Angebots von ebay treten ihre Rechte an ebay ab.
Ganz bestimmt nicht. Sonst könnte ebay ganz schnell haftbar gemacht
werden für diverse Inhalte, egal ob auf Angebotsseite oder bei
Bewertungen mit beleidigendem Inhalt.
Ich trete z.B. die Rechte aus meinen Web-Seiten auch nicht an
irgendwelche Suchmaschinen oder Archive ab, auch wenn ich dort zu finden
bin.
>> 2. die Interessen dieses Herstellers höher zu bewerten sind als z.B. die
>> Interessen des Verbrauchers (aus dieser Interessenlage entstanden
>> ursprünglich die streitgegenständlichen Seiten).
> Das ist eine interessante Frage, siehe unten.
>> 3. ich (oder andere, die ähnliches tun) die Interessen des (von Dir als
>> solchem angenommenen) Herstellers beeinträchtigen. Das sehe ich aber
>> nicht. Oder reicht es schon aus, daß der Hersteller diese
>> (urheberrechtliche) Beeinträchtigung reklamiert?
> Du ziehst evtl. einen geldwerten Vorteil aus den Daten, die der
> Hersteller mehr oder weniger aufwändig gesammelt und aufbereitet hat.
In diesem Fall wird kein Aufwand für das Sammeln oder Aufbereiten
betrieben, da dieses durch die (ebay-) Nutzer geschieht.
Unabhängig von der Tatsache, daß die allermeisten der hier beanstandeten
Dienste mit überhaupt keiner wirtschaftlichen Gegenleistung durch Nutzer
verbunden sind, wäre nach Deiner obigen Aussage jede Suchmaschine wie
z.B. google problematisch, denn auch diese zieht einen geldwerten
Vorteil aus dem Sammeln und Aufbereiten von Daten. Ich sehe da keinen
Unterschied zu dem, was ich tue.
>> Deinem o.g. Satz folgend hätte auch paperboy vor dem BGH nicht Recht
>> bekommen dürfen.
> Doch, weil Pressespiegel (also auszugsweise Zitate anderer
> Presseerzeugnisse) ausdrücklich erlaubt sind. Dies ist ein Fall, wo
> das Verbraucherinteresse (also der Nutzen des Lesers) vom Gesetzgeber
> höher bewertet worden ist als das Urheberrecht der originären
> Presseerzeugnisse.
Wie gesagt: eBay weist aus gutem Grund das Urheberrecht an den Inhalten
weit von sich, reklamiert es dann andererseits aber doch für sich. Das
ist für mich so, als wenn der Hersteller irgendeiner RDBM-Software auf
einmal auch die durch seine Kunden eingepflegten Daten urheberrechtlich
für sich beansprucht. Oder die deutsche Börse auf einmal Urheberrechte
an den Kursen geltend macht.
Bei paperboy waren es darüberhinaus wirklich vom seinerzeitigen Kläger
urheberrechtlich reklamierte Werke, das ist hier ja noch nicht einmal
der Fall.
Und schließlich halte ich gerade Fragen zur Transparenz, wie ich sie auf
http://bettercom.de/de/eb-transparency dargestellt habe, für letztlich
dann auch abgedeckt durch Regelungen der Meinungsfreiheit. Eine
kritische Analyse von mir Anfang August 2005 führte ja erst zu dem
Rechtstreit.
Martin
--
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