Nimmt man das gesagte, sind Deine Schlussfolgerungen absolut gerechtfertigt. Am Monday 11 July 2005 23:34 verlautbarte Gert Doering : > > Beschränkung. Wenn da steht, dass eine Software nur dann > > patentierbar ist, wenn sie einen technischen Beitrag leistet, der > > über das hinausgeht, was naheliegt, dann bedeutet das eben, dass > > Software nicht per se patentierbar ist. Es stellt sich dann eben > > die Frage, wie dieses Kriterium auszulegen ist. > > Also eigentlich folgt aus den *Einschraenkungen* fuer die Patentier- > barkeit von Software streng logisch, dass sie in allen *anderen* > Faellen eben doch "per se" patentierbar ist. Betrachtet man aber die Situation über das gesagte hinaus, dann führt der Umkehrschluss zu wilden Gebilden ;) Der Umkehrschluss als Argument ist nicht überall möglich, insbesondere wenn es sich nicht um eine abgeschlossene und in sich konsistente Menge von Elementen handelt. Hier löst es sich folgendermassen auf. Von allen möglichen Fällen sind nur einige patentierbar. Nichts ist per se patentierbar. Werden einige Kriterien erfüllt (Neuheit, technischer Beitrag) dann wird eine Erfindung patentierbar. Von dieser Menge soll jetzt wieder eine Teilmenge ausgeschlossen werden. Wie Lutz richtig bemerkt hat, versäumt Thomas uns das genaue Kriterium für den Ausschluss zu nennen und bezieht sich wieder auf die allgemeinen Kriterien, die aber eben nicht die besondere, sondern die allgemeine Einschränkung betreffen. Gruss Rigo
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