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Re: Softwarepatente abgelehnt



* Axel H. Horns:

> On Friday 08 July 2005 09:23, PILCH Hartmut wrote:
>
>> Das Patent "schuetzt" nicht eine Idee sondern genau das, was beansprucht
>> wird.
>
> Nein. Patenrecht ist Immaterialgueterrecht.

Ja, aber das heißt doch noch nicht, daß die zugrundeliegende Idee
geschützt wird.

Laut EPO ist es doch gerade *kein* Schutzhindernis, wenn ein bislang
mechanisch implementiertes Verfahren im Rahmen desselben Verfahrens
mittels eines Computerprogrammes umgesetzt wird. Das computergestützte
Verfahren kann deswegen trotzdem neu sein.

> Obwohl Software als solche nicht patentierbar ist - niemand wuerde das 
> bestreiten - kann man eine (mittelbare) Patentverletzung begehen, indem man 
> (kommerziell) mit Software umgeht.
>
> Diese Dialektik sollte man erstmal verstanden haben, bevor man mitreden will.

Du solltest als (Mit)werfer der Ambivalenzbereich-Nebelkerze mit
dieser Kritik etwas zurückhaltender sein. Entweder hast Du das damals
selbst nicht verstanden, oder Du hast gezielt Desinformation
betrieben.

> "Gegenstand des Rechtes auf seiner dreifachen Stufe ist eine Erfindung. Sie 
> ist ein Rechtsgut eigener Art. Nicht die konkrete Verkoerperung des 
> Erfindungsgedankens ist das Rechtsobjekt, sondern der ihr zugrunde liegende 
> Gedanke selbst, ein rein ideeller (idealer) Gegenstand. Er bildet das 'Wesen' 
> der Erfindung; in der englischen Rechtssprache ihr 'pith and marrow'. Die 
> Erfindung hat also ihr eigenes Sein, losgeloest von ihren 
> Verkoerperungen." [Hermann Jsay, Patentgesetz und Gesetz betreffend den 
> Schutz von Gebrauchsmustern, Berlin: Verlag von Franz Vahlen, 6. Auflage, 
> 1932, Seite 36.]

Das deckt sich nicht mit den EPO-Richtlinien:

| But if a computer program is capable of bringing about, when running
| on a computer, a further technical effect going beyond these normal
| physical effects, it is not excluded from patentability, irrespective
| of whether it is claimed by itself or as a record on a carrier. This
| further technical effect may be known in the prior art.

(Guidelines for Examination, Part C, Section 2.3.6)

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