Im Zweifel ist es doch die Verbindung eines Apparates mit einer Rechenidee. Der Patentanwalt wird es schon richten, dass die Erfindung nicht allein in der Rechenidee besteht. Am Friday 08 July 2005 09:23 verlautbarte PILCH Hartmut : > Auf "Technizitaet" wir im uebrigen nicht nur der Anspruchsgegenstand > als ganzer sondern vor allem auch die in ihm beschriebene Erfindung > (Beitrag, Problemloesung) geprueft. Und falls der nur in einer > Rechenidee liegt, muesste die Anmeldung nach den traditionellen > Regeln des Patentrechts durchfallen. Da bist wohl mit Axel einer Meinung. Aber diese Fälle treten uns eher als Unfall der Prüfung entgegen. Das Grundproblem bleibt die Masse der Anmeldungen, die nicht mehr vernünftig geprüft werden kann im derzeitigen System. Man braucht also ein System, das skaliert. Ich sehe bisher niemanden in der Diskussion, der ein skalierbares System fordert, das dieser Masse gerecht wird und nicht durch eine Anfrageflut unzuverlässig wird. Gruss Rigo
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