Aus der Entscheidung <quote> Es ist zwar insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattung ungleich größere Vielfalt der Informationsauswahl für den Internetleser mit sich bringt. Im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern. Er war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wieder gegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte. Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die Zurverfügungstellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte der Verfügungsklägerin an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot. </quote> Der Link bringt wenig Informationsgewinn, ist aber gefährlich, wie aus der Begründung für die Höhe des Streitwerts ersichtlich ist. Für mich liest sich das Urteil wenig konsistent. Man kann nicht einerseits sagen, Links sind so unwichtig, dass man sie in der Berichterstattung eigentlich nicht braucht (berichten durfte Heise ja), aber andererseits sagen, es ist so gefährlich, dass es einen hohen Streitwert rechtfertigt. Verurteilt wurde der "mittelbare link", also ein Hinweis auf die Existenz einer domain (eben kein link im engeren Sinne) Das ist ein weiterer Schritt Richtung Maulkorb, denn zur "vorsätzlich(en) Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen" reicht es aus, eine domain zu nennen auf der man http-junk bekommt und der Richter von hier aus 'was strafbares findet (immerhin zwei klicks, mit google braucht man weniger) Es geht also nur um eine traffic-weiterleitung von heise richtung antigua. Es geht nur noch darum, dass das "Auffinden durch das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht" wurde. Da wurde die Gefahr durch Bequemlichkeit gegen die Pressefreiheit abgewogen. Die Gefahr durch Bequemlichkeit ist natürlich so schlimm, dass es nicht hinnehmbar ist. Meiner Meinung nach war es bequemer Heise zu verurteilen, denn etwas anderes hätte mehr Arbeit und mehr Folgen bedeutet. Das ist eben die Gefahr der Bequemlichkeit. Gruss Rigo Am Sunday 08 May 2005 16:14 verlautbarte Thomas Hochstein : > Lars Weitze schrieb: > >> Oft liegt das Verständnisproblem - wie hier - nicht auf der Seite > >> der Richter. > > > > Wie meinen? Das gemeine Volk hat diese hoechstrichterliche, ja > > konfunzianische, Entscheidung nicht verstanden? > > Zumindest hat der OP offenbar nicht verstanden, daß sich die von ihm > kritisierten Erwägungen auf die Bemessung des Streitwertes bezogen, > nicht aber auf die Frage, ob der Link nun erlaubt war oder nicht. > Dafür sind sie bedeutungslos. > > -thh
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