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Re: [FYI] LG München: "Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software"



Aus der Entscheidung
<quote>
Es ist zwar insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text 
von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine 
gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und 
Fernsehberichterstattung ungleich größere Vielfalt der 
Informationsauswahl für den Internetleser mit sich bringt. Im Sinne 
einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend 
sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und 
damit den Auftrag der Presse zu fördern. Er war jedoch zur Erfüllung 
dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser 
bereits durch die in dem Artikel wieder gegebenen Informationen sehr 
weitgehend unterrichtet werden konnte. 

Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren 
Sinne, da hiermit über die Zurverfügungstellung weiterer Informationen 
hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls 
grundgesetzlich geschützten Rechte der Verfügungsklägerin an ihrem 
geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem 
gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen 
eines Links im Einzelfall nicht gebot.
</quote>

Der Link bringt wenig Informationsgewinn, ist aber gefährlich, wie aus 
der Begründung für die Höhe des Streitwerts ersichtlich ist.

Für mich liest sich das Urteil wenig konsistent. Man kann nicht 
einerseits sagen, Links sind so unwichtig, dass man sie in der 
Berichterstattung eigentlich nicht braucht (berichten durfte Heise ja), 
aber andererseits sagen, es ist so gefährlich, dass es einen hohen 
Streitwert rechtfertigt.

Verurteilt wurde der "mittelbare link", also ein Hinweis auf die 
Existenz einer domain (eben kein link im engeren Sinne)

Das ist ein weiterer Schritt Richtung Maulkorb, denn zur 
"vorsätzlich(en) Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von 
Vorrichtungen" reicht es aus, eine domain zu nennen auf der man 
http-junk bekommt und der Richter von hier aus 'was strafbares findet 
(immerhin zwei klicks, mit google braucht man weniger)

Es geht also nur um eine traffic-weiterleitung von heise richtung 
antigua. Es geht nur noch darum, dass das "Auffinden durch das aktive 
Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht" wurde.

Da wurde die Gefahr durch Bequemlichkeit gegen die Pressefreiheit 
abgewogen. Die Gefahr durch Bequemlichkeit ist natürlich so schlimm, 
dass es nicht hinnehmbar ist.

Meiner Meinung nach war es bequemer Heise zu verurteilen, denn etwas 
anderes hätte mehr Arbeit und mehr Folgen bedeutet. Das ist eben die 
Gefahr der Bequemlichkeit.

Gruss

Rigo




Am Sunday 08 May 2005 16:14 verlautbarte Thomas Hochstein :
> Lars Weitze schrieb:
> >> Oft liegt das Verständnisproblem - wie hier - nicht auf der Seite
> >> der Richter.
> >
> > Wie meinen? Das gemeine Volk hat diese hoechstrichterliche, ja
> > konfunzianische, Entscheidung nicht verstanden?
>
> Zumindest hat der OP offenbar nicht verstanden, daß sich die von ihm
> kritisierten Erwägungen auf die Bemessung des Streitwertes bezogen,
> nicht aber auf die Frage, ob der Link nun erlaubt war oder nicht.
> Dafür sind sie bedeutungslos.
>
> -thh

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