[FYI] LG München: "Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software"
["Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind
auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen,
dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders
empfänglich sind." Ahem, soll das heissen, ein kleiner Link koennte
u.U. in einem anders gelagerten Sachverhalt erlaubt gewesen sein,
wenn es sich um eine "serioese" Publikation gehandelt haette, bei der
man haette damit rechnen koennen, dass nur sehr wenige Personen sich
in der Leserschaft befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an
digitalen Inhalten kritisch gegenüber stehen?? Eine abenteuerliche
Argumentationsweise: Die vermutete Gesinnung der Leserschaft dient
als Ko-Determinante der Publikationsfreiheit. Hoffentlich geht der
Heise-Verlag durch alle Instanzen, um dem BGH eine Chance zu geben,
eine derartige Denke wieder aus der Welt zu schaffen. --AHH]
<http://www.affiliateundrecht.de/lg-muenchen-21-O-3220-05-haftung-fue
r-links.html>
"LG München: 'Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software'
(Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05)
Leitsatz:
1. Die redaktionelle Berichterstattung über eine ausländische,
urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grundsätzlich durch die
Pressefreiheit gedeckt.
2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine
direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die
urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt
[...]
In der ersten Zeile des Artikels ist der Herstellername, .(...), als
Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Seite (...) gesetzt
ist, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite (...)
weitergeleitet wird.
[...]
IV.
Der Streitwert war in Höhe von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den
Verfügungsklägerinnen beantragt. Zu berücksichtigen waren dabei
insbesondere die ganz erheblichen Gewinnausfälle, die den
Verfügungsklägerinnen durch illegale Kopien, gerade auch von Klein-
und Kleinsthändlern entstehen, wie der Kammer aus einer Fülle anderer
Verfahren bekannt ist. Zu berücksichtigen war des weiteren, dass auch
der Angriffsfaktor angesichts der Bedeutung der Verfügungsbeklagten
und des von ihr betriebenen Online-Informationsdienstes für die
Information von IT-Interessierten spielt.
Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind
auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen,
dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders
empfänglich sind."
--
To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@xxxxxxxxxxxxxx
For additional commands, e-mail: debate-help@xxxxxxxxxxxxxx