Re: FITUG: Meinungsfreiheit braucht Linkfreiheit
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- -- Thomas Hochstein <ml@xxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
> Ich habe mir die Seite - so wie bei archive.org vorhanden - angesehen
hatte ich an dieser Stelle nicht schon mal erwähnt, dass die Seite bis auf
einige Ergänzungen (vor allem Hinweise oben, dass es neuere Versionen gibt)
immer noch identisch ist wie die erste Version, die auch bei Archive.org ist?
Und wie die Version, die der Verhandlung (Strafanzeige und allen Akten)
zugrunde liegt?
(Unterschied ist der zweite Kasten, aber das ist ja offensichtlich)
Man braucht Archive.org also nicht. Man kann die aktuelle Version nehmen. Das
lässt sich durch einen Vergleich auch leicht feststellen.
> und kann das zumindest aus dem unmittelbaren Kontext - also dem Inhalt
> eben jener Seite - nicht erkennen.
Ich gehe davon aus, dass alle auf dieser Mailingliste ein gewissen
Grundverständnis von Hypertext haben und stelle mal die Rhetorische Frage:
Ist aus einer einzelnen HTML-Seite zwangsläufig der gesamte Kontext einer
ganzen Website ersichtlich? Nein. Also. Was soll das getrolle?
Nichtsdestotrotz bin ich der Ansicht, dass sogar alleinig aus der hier immer
wieder genannten alten Zensur-Seite -- die man nichtsdestotrotz nicht einzeln
betrachten kann -- klar ist, dass es sich um eine mediengerechte
Dokumentation zum Zeitgeschehen handelt: "Regierungspräsident Büssow will
Internet-Seiten sperren, es handelt sich um: ...; wir sind der Ansicht, dass
...; Siehe auch FAQ."
Und, liebe Leute, Ihr dürft nicht vergessen um was es geht:
Es geht letztendlich *ausschließlich* um die strafrechtliche Frage von
Hyperlinks. StA Milionis will, dass es höchstrichterlich geklärt wird, ob ein
Hyperlink *per se* und *immer* eine (in einem entsprechenden Fall
rechtswidrige) Verbreitung darstellt. Auch bei der neuen Doku-Seite. Und ich
will nun eben zeigen, dass dies NICHT so ist, sondern dass es auf den Kontext
ankommt. Ich will nicht um ein paar Tagessätze feilschen. Ich hätte auch
abgelehnt, wenn die Richterin vorgeschlagen hätte, das Verfahren wegen
geringer Schuld (und damit ohne Urteil) einzustellen.
> Die Annahme, dass schlichtweg jede Erwähnung der betreffenden URLs
> strafbare Beihilfe sei, erscheint mir jedenfalls so offensichtlich
> nicht der Rechtslage entsprechend, daß ich nicht annehme, daß das
> Urteil darauf gründet.
Die Richterin hat gesagt, dass ein Link eine Beihilfe zur Verbreitung und
Zugänglichmachung darstellt. Ohne Weil. Einfach so.
Aber warten wir mal ab was das schriftliche Urteil sagt. Und wie sie das mit
der Kunstfreiheit hindreht.
Ciao
Alvar
- --
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