Re: Hallo liebe Rechtsexperten !
Kleiner Nachtrag:
StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
(§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat
(Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__111.html
Auch hier muss der Täter zu einer *bestimmten* Tat auffordern, doch kann sie
nach herrschender Auffassung weniger konkretisiert sein als bei § 26 StGB,
so dass es genügt, wenn nur die Art der Tat gekennzeichnet ist, nicht aber
Zeit, Ort und Opfer (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, Rd-Nr. 4a
zu § 111 StGB).
Liebe Grüße
MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
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Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz
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