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[FYI] 1 BvR 2378/98 - Abweichende Meinung der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt



<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr
237898>

[...]

Abweichende Meinung

der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt
zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004

- 1 BvR 2378/98 -
- 1 BvR 1084/99 -

Wir stimmen dem Urteil unter C I nicht zu. Nach unserer Auffassung 
ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und 
daher nichtig. Wohl aber tragen wir die Entscheidung unter C II bis 
IX mit, soweit sie jedenfalls die gesetzlichen Normen, die die 
akustische Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zu 
Strafverfolgungszwecken regeln, für verfassungswidrig erklärt.
355
I.

1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche 
die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt 
werden. Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Schutz der privaten 
Wohnung als Lebensraum zur höchstpersönlichen Lebensgestaltung, der 
zur Aufrechterhaltung einer dem Gebot der Achtung und des Schutzes 
der Menschenwürde entsprechenden Ordnung unverzichtbar ist. Insoweit 
stimmen wir mit der Senatsmehrheit überein, die ebenfalls den Schutz 
der Menschenwürde in der in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten 
Unverletzlichkeit der Wohnung verankert sieht. Denn zur 
Persönlichkeitsentfaltung bedarf es Rückzugsräume, in denen der 
Einzelne ohne Angst vor Überwachung sich selbst zum Ausdruck bringen 
und mit Vertrauten über persönliche Ansichten und Empfindungen 
kommunizieren kann. Gerade in einer Welt, in der es technisch möglich 
geworden ist, so gut wie jede Bewegung und Kommunikation einer Person 
zu verfolgen und aufzuzeichnen, dient die Privatwohnung dem Einzelnen 
mehr denn je als letztes Refugium, in dem sich die Freiheit seiner 
Gedanken unbeobachtet manifestieren kann. Sie ist damit als Ort 
Mittel zur Wahrung der Menschenwürde.
356

2. Auch ist der Mehrheitsmeinung zunächst darin Recht zu geben, dass 
der absolute Schutz, der der Privatwohnung verfassungsrechtlich 
zukommt, nur so weit reicht, wie das in ihr ausgeübte Verhalten um 
der Menschenwürde willen geschützt ist: nicht jede Äußerung in einer 
Privatwohnung hat höchstpersönlichen Charakter. Dort aber, wo die 
Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch persönlicher Empfindungen 
und Meinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenwürde 
absolut.
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Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer 
Privatwohnung für einen Außenstehenden zunächst nicht erkennbar, ob 
zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihr höchstpersönliche Dinge oder 
aber solche zur Sprache kommen, die die Sphäre anderer oder Belange 
der Gemeinschaft berühren. Wie im Urteil ausgeführt, gibt es für eine 
solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt 
dessen schließen lassen, was in der Wohnung stattfindet. So lässt 
sich bei Privatwohnungen eher als bei Geschäftsräumen, bei Gesprächen 
mit eng Vertrauten eher als mit Geschäftspartnern oder Bekannten eine 
Situation vermuten, die dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen 
ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst, wenn man 
die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von 
dem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in 
einen Bereich eingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen 
vier Wände gerade absoluten Schutz erfahren soll. Forderte man für 
die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen Türen zum absolut 
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine jeweils 
konkrete Feststellung, hätte dies also zur Folge, dass stets ein 
Eingriff in diesen Kernbereich zunächst hingenommen wird, was Art. 79 
Abs. 3 GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der Möglichkeit 
freier persönlicher Entäußerung willen zur Wahrung der Menschenwürde 
ist deshalb jedenfalls für Privatwohnungen, in denen sich der 
Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich 
engen Vertrauten aufhält, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und 
genutzt werden für höchstpersönliche Kommunikation. Sie genießen 
deshalb umfassenden Schutz, wie ihn Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet.
358
II.

Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet diese materielle Grenze, die Art. 79 
Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 
13 Abs. 1 GG setzt. Er ermächtigt zur gesetzlichen Einführung der 
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen sich ein wegen 
besonders schwerer Straftaten Beschuldigter vermutlich aufhält, mit 
technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung und ermöglicht so 
auch das heimliche Belauschen von Gesprächssituationen 
höchstpersönlicher Art. 
359

1. Der mit Art. 13 Abs. 3 GG eröffnete Eingriff in die 
Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar an mehrere Voraussetzungen 
geknüpft, die ihn angesichts des hohen Ranges dieses Grundrechts 
(vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. 
Oktober 1997, Sten. Ber. Band 189, S. 17685) auf das Maß begrenzen 
sollen, das notwendig ist, um die Organisierte Kriminalität effektiv 
bekämpfen zu können (vgl. Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig, 
a.a.O., S. 17679). So darf eine akustische Wohnraumüberwachung nur 
bei auf Tatsachen gestütztem Verdacht der Begehung einer besonders 
schweren Straftat und auch nur als ultima ratio erfolgen. Sie ist 
zudem auf Wohnungen begrenzt, in denen sich der Beschuldigte 
vermutlich aufhält, ist zeitlich zu befristen und bedarf der 
Anordnung durch einen richterlichen Spruchkörper. Eingrenzungen, die 
sicherstellen könnten, dass bei Einsatz dieses 
Ermittlungsinstrumentariums der unantastbare Kernbereich privater 
Lebensgestaltung geschützt bleibt, enthält Art. 13 Abs. 3 GG seinem 
Wortlaut nach jedoch nicht.
360

2. Es erscheint angesichts der zu seiner Einführung geführten 
parlamentarischen Debatten fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche 
weitere Einschränkung der Wohnraumüberwachung überhaupt gewollt hat. 
Zwar ist richtig, wenn im Urteil darauf verwiesen wird, dass im 
Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf 
des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) ausgeführt 
wurde, dass bei einem Sachverhalt, der dem geschützten, unantastbaren 
Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfällt, eine Überwachung 
von vornherein ausscheide und das höchstpersönliche Gespräch mit 
engsten Familienangehörigen am Schutz der Intimsphäre teilhabe, 
außerdem Gespräche mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen 
anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden (vgl. 
BTDrucks 13/9660, S. 4). Änderungsanträge, die darauf abzielten, in 
Art. 13 Abs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind 
jedoch mehrheitlich abgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch 
in der darauffolgenden Lesung im Deutschen Bundestag wurde in einigen 
Debattenbeiträgen darauf verwiesen, dass weitergehende Beschränkungen 
des Einsatzes der akustischen Wohnraumüberwachung die Effektivität 
dieses Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage stellten. So führte 
der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot 
für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das 
ganze Unternehmen einer Verfassungsänderung nicht (vgl. 214. Sitzung 
des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 
191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily 
(SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des Gesprächs mit 
diesen Personenkreisen jede Maßnahme von vornherein ins Leere laufen 
lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes 
Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote 
für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten staatlich 
garantierte Schutzzonen für Schwerverbrecher etablieren und eine 
Handlungsanleitung bieten könnten, wie man seine Verbrechen am besten 
ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen könne (vgl. a.a.O., 
S. 19552).
361

Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des 
Gesetzgebungsverfahrens in § 100 d Abs. 3 StPO noch ein 
Beweiserhebungsverbot für Gespräche mit den in § 53 StPO genannten 
Berufsgeheimnisträgern eingeführt worden. Für Gespräche mit nach § 52 
StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen hat sich dagegen 
lediglich ein unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehendes 
Beweisverwertungsverbot durchsetzen können, wobei Art. 13 Abs. 3 GG 
aber keine entsprechende Veränderung mehr erfahren hat. Selbst wenn 
man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher 
Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, 
schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke für 
den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung, bleibt durch diese 
Grundrechtsnorm jedenfalls das höchstpersönliche Gespräch mit 
Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden 
Gesetzgeber ungeschützt, da es mit technischen Mitteln belauscht 
werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter 
Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage steht.
362

Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen 
teilweise ausgehöhlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur 
einen unzulänglichen Schutz. Die Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten 
kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der 
Strafverfolgungsbehörden gegen den Verdächtigen oder sogar gegen 
Dritte durchaus beeinflussen. Darüber hinaus werden unverdächtige 
Gesprächspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung 
und nicht die des Beschuldigten abgehört wird, zum Objekt staatlicher 
Strafverfolgung, wenn ihre enge Verbundenheit mit dem Observierten 
und die zwischen ihnen in der Wohnung herrschende 
Vertrauensatmosphäre abgeschöpft werden.
363
III.

Wir können der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch 
Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG durch 
verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung 
verfassungsfest gemacht werden kann.
364

1. Es ist richtig, dass gerade auch Verfassungsnormen der Auslegung 
bedürfen, nicht isoliert zu betrachten und so zu deuten sind, dass 
sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner 
Wertordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 19, 206 <220>). Bei der 
Frage, welche Grenzen einer Verfassungsänderung durch Art. 79 Abs. 3 
GG gesetzt sind, geht es aber nicht um die Herstellung einer 
Konkordanz von bestehenden Grundrechtsnormen, sondern darum, ob die 
Änderung die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze 
berührt. Die Verfassungsänderung ist deshalb an diesen Grundsätzen zu 
messen, nicht dagegen mit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf 
diesem Wege, abweichend vom Wortlaut in Konformität mit der 
Verfassung zu bringen.
365

a) Art. 79 Abs. 3 GG, der dem verfassungsändernden Gesetzgeber 
Schranken setzt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um 
der Gefahr zu begegnen, dass über das Ausmaß einer 
Verfassungsänderung letztlich nicht das Parlament als dazu 
demokratisch legitimiertes Organ, sondern kraft Interpretation das 
Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 
GG die Bedeutung zu, bestimmte Grundentscheidungen des 
Grundgesetzgebers für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes für 
unverbrüchlich und damit auch für den Verfassungsgesetzgeber 
unveränderbar zu erklären, weil sie Eckpfeiler unserer 
grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende 
Meinung, S. 33 <38 f.>). Berührt eine Verfassungsänderung diese in 
Art. 79 Abs. 3 GG aufgeführten Grundentscheidungen, ist sie 
unzulässig, weil selbst verfassungswidrig.
366

b) Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die im Wege der 
Verfassungsänderung mit Art. 13 Abs. 3 GG eingeführte Ermächtigung 
zur akustischen Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zum 
Zwecke der Strafverfolgung jedenfalls ausdrücklich keine ausreichende 
Begrenzung gefunden hat, um auszuschließen, dass gesetzliche 
Regelungen und darauf basierende Maßnahmen den Kernbereich privater 
Lebensgestaltung derjenigen verletzen, die akustisch überwacht werden 
dürfen, dass also Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 
Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Mit dem erklärten, faktisch so 
aber nicht erreichbaren Ziel, dennoch "das Risiko der Verletzung des 
Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung der 
Maßnahmen auszuschließen" (vgl. S. 49 des Urteils), fügt die 
Senatsmehrheit deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen 
Verfassungsauslegung des verfassungsändernden Gesetzes Art. 13 Abs. 3 
GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die 
Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über das 
gesetzgeberisch gesetzte Maß hinaus ein. Dabei dient der 
Senatsmehrheit wiederum der Menschenwürdegehalt in Art. 13 Abs. 1 GG 
als Maßstab, anhand dessen die zusätzlichen ungeschriebenen Schranken 
des Art. 13 Abs. 3 GG im Wege der Auslegung gezogen werden. So aber 
verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine 
Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu, 
als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen 
Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen. 
Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht 
geschrieben steht, gereicht dieser damit zur Überwindung der Hürde 
des Art. 79 Abs. 3 GG.
367

c) Art. 79 Abs. 3 GG zielt nicht nur darauf, dass bestimmte Standards 
in der Rechtsordnung eingehalten werden, sondern zuvörderst auf die 
Wahrung der von ihm aufgeführten Grundsätze in der Verfassung selbst 
(vgl. Lübbe-Wolff, DVBl 1996, S. 825 <834>). Selbst wenn man die 
Auffassung vertritt, dass Art. 79 Abs. 3 GG den verfassungsändernden 
Gesetzgeber grundsätzlich nicht hindert, grundrechtliche 
Gewährleistungen, auch wenn sie einen Menschenwürdegehalt haben, 
einzuschränken oder gar aufzuheben (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>), 
wenn und soweit der Schutz der Menschenwürde über Art. 1 Abs. 1 GG 
gewährleistet bleibt, muss man unseres Erachtens dennoch in der 
Einführung des Art. 13 Abs. 3 GG eine verfassungswidrige 
Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 GG sehen, die gegen Art. 79 Abs. 3 
GG verstößt.
368

Art. 13 Abs. 3 GG selbst nimmt zunächst vom Grundrechtsschutz der 
Privatwohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG auch Bereiche aus, die den 
Menschenwürdegehalt dieser Norm betreffen. Damit entfällt deren 
Schutz aber nicht, erfahren diese Bereiche doch nunmehr unmittelbar 
Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG, der sich Einschränkungen und Abwägungen 
mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen entzieht. 
Allerdings kommt es damit zu sich widersprechendem Verfassungsrecht: 
während Art. 1 Abs. 1 GG die in der Privatwohnung sich 
manifestierende Intimsphäre zur Wahrung der Menschenwürde umfassend 
schützt, lässt Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG, der als 
spezielle Vorschrift eigentlich insoweit Art. 1 Abs. 1 GG verdrängt, 
Eingriffe in diesen Bereich expressis verbis durch die 
Verfassungsänderung zu. Will man diesen Widerspruch im Wege der 
Verfassungsauslegung auflösen, muss dies um der Gewährleistung der 
Menschenwürde willen dazu führen, dass die vom Verfassungsgesetzgeber 
vorgenommene Verfassungsänderung inhaltlich weit zurückgenommen wird, 
obwohl dies in der geänderten Verfassungsnorm gerade nicht angelegt 
ist und in ihr auch nicht zum Ausdruck kommt. Sie setzt nach wie vor 
den Schein einer zulässigen Grundrechtseinschränkung, die den nach 
Art. 79 Abs. 3 GG gewährleisteten Verfassungsstandard nicht einhält.
369

Damit fehlt es aber zum einen an einer hinreichenden Bestimmtheit, 
was diese Verfassungsänderung eigentlich bewirkt und in welchem 
Umfang sie den Gesetzgeber zu Eingriffen in den Schutz der 
Privatwohnung ermächtigt. Zum anderen wird mit der Auslegung der 
Gehalt, den der Gesetzgeber der verfassungsändernden Norm gegeben 
hat, wieder verändert, ohne dass dies in der Norm selbst zum Ausdruck 
kommt. Eine solche Änderung ist aber ausschließlich Sache des 
Verfassungsgesetzgebers (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 
33 <38>). Nimmt dieser eine Grundgesetzänderung vor, die dem Maßstab 
des Art. 1 Abs. 1 GG allein nicht stand hält, verbieten es deshalb 
die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche 
Grundsatz der Normenklarheit, die Verfassungsnorm durch Auslegung 
soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen 
kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, 
die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck 
kommende Eingriffsermächtigung stützen, wegen Verfassungswidrigkeit 
zu beanstanden. So kann verfassungswidriges Verfassungsrecht nicht 
geheilt werden. Dies entspricht nicht Art. 79 Abs. 3 GG, der 
verhindern soll, dass durch Änderung des Grundgesetzes eine Grundlage 
in der Verfassung für Eingriffe in den Menschenwürdegehalt von 
Grundrechten geschaffen wird.
370

2. Die von der Senatsmehrheit angenommene Möglichkeit, die 
Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren 
verfassungskonforme Auslegung herzustellen, schränkt außerdem den 
Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG in unzulässiger Weise ein. Sie 
führt dazu, dass die von Art. 79 Abs. 3 GG für eine 
Verfassungsänderung gesetzten Schranken letztlich nur noch dort zu 
greifen vermögen, wo der verfassungsändernde Gesetzgeber sich 
anschickt, die föderale Ordnung, Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in 
Gänze abzuschaffen. Denn ansonsten können - so lange es Art. 1 und 
Art. 20 GG in der Verfassung als Interpretationsmaßstab gibt - jeder 
Verfassungsänderung qua Auslegung im Lichte von Art. 1 oder Art. 20 
GG ungeschriebene, immanente Schranken hinzugefügt werden, die ihr 
dann zur Verfassungsmäßigkeit verhelfen, sodass sie vor Art. 79 Abs. 
3 GG stand halten. Der Grundgesetzgeber hat aber in Art. 79 Abs. 3 GG 
nicht lediglich eine Änderung beziehungsweise Abschaffung von Art. 1 
und Art. 20 GG als unzulässig ausgeschlossen, sondern bereits eine, 
die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze berührt. Art. 79 
Abs. 3 GG reicht also weiter. Er ist dazu bestimmt, schon den 
Anfängen eines Abbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu 
wehren, die auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhen oder der 
Sicherung der Menschenwürde dienen, und nicht erst dort zu greifen, 
wo der Rechtsstaat gänzlich aufgehoben werden und die Menschenwürde 
keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende 
Meinung, S. 33 <47>). Damit aber Art. 79 Abs. 3 GG einer allmählichen 
Demontage der tragenden Grundpfeiler unserer Verfassung 
entgegenwirken kann, müssen Verfassungsänderungen beim Wort genommen 
und ihre eigenen Ermächtigungen des Gesetzgebers an den in Art. 1 und 
Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gemessen werden. Werden sie 
berührt, bietet Art. 79 Abs. 3 GG keinen Raum mehr für eine 
verfassungskonforme Auslegung, die der unzulässigen Änderung im 
Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.
371

Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff 
und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz 
auszuschließende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin 
erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen 
Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter 
Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss 
des Rechtsweges angebracht werden dürften" (vgl. BVerfGE 30, 1; 
Abweichende Meinung, S. 30 <46 f.>).
372

Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass 
mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch 
deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die 
persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, 
kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen 
hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das 
Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer 
freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist 
Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht 
mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.
373
Jaeger Hohmann-Dennhardt



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