[FYI] 1 BvR 2378/98
<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr
237898>
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004
- 1 BvR 2378/98 -
- 1 BvR 1084/99 -
1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit
Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG
gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs
privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische
Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs.
3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem
Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den
Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche
Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde
enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3
GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische
Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem
absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie
abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede
Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der
akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung
genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den
Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom
Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem
Umfang.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2378/98 ?
- 1 BvR 1084/99 -
Verkündet
am 3. März 2004
Sommer
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
[Volltext folgt ...]
der Geschäftsstelle
--
To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@xxxxxxxxxxxxxx
For additional commands, e-mail: debate-help@xxxxxxxxxxxxxx