Re: Law lords rule there is no right to privacy
> "Einiges" = ? Er faselte irgendwas von "human rights". Im Fall geht es
Er "faselt" eigentlich nie.
> um die Sanktion der Verletzung von Verfahrensrechten - von denen Du
> sagt, sie seien nicht so wichtig - , konkret darum, ob sie damit
Im Zusammenhang unserer Diskussion. Es sind naemlich keine Grundrechte im
eigentlichen Sinne. Die sollen in GB erst noch eingefuehrt werden.
> sanktioniert werden soll, dass die dabei gewonnen Informationen (oder
> wenn dies einigen lieber ist: "Daten") nicht verwertet werden duerfen
> und ggf. fuer eine Verwertung Entschaedigung zu zahlen ist. Die Sanktion
> und die Verfahrensrechte sind also im Artikel, im Leben und in meiner
> mail getrennt. Weimer blickt nicht durch. Er meint, ich bin fuer die
Vorsicht ;-)
Lieber Thomas, Du argumentierst etwas naturrechtlich?
> Wiedereinfuehrung der peinlichen Befragung. Fuer die Sanktion hat dieser
> Praezedenzfall geklaert: es gibt kein allgemeines right to privacy, dh
Wo? In England nach altem Recht.
> >>Und niemals werden. Und niemals sollen. Bevor nicht jemand die Frage
> >>stellt, w a r u m Daten nachgefragt werden, hat es keinen Sinn, sich
> >>darueber weiter auszutauschen.
> >>
> >>
> >
> >Fuer mich aendert der Zweck nichts am Eingriff.
> >Ob Du das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" als
> >Eigentum oder etwas anderes bezeichnest aendert daran nichts.
> >
> >
>
> Daten als Eigentum ist ein Konzept, das man durchaus abschreiben kann.
> Vieldiskutiert, aber kein befriedigendes Ergebnis. Ein Rohrkrepierer.
Es bleibt aber der Eingriff, siehe auch Thomas aus Freising zu
Strassenueberwachungen.
> ZB: Klischees zu bemuehen und Ideale als billige Muenze zu missbrauchen,
> nuetzt erstinstanzlichen Anwaelten, die sich als Kenner des
> "Internetrechts" einfach und sicher profilieren wollen. Das ist nur
> keine Loesung.
Klischees sind nie hilfreich. "Common sense" an sich aber auch nicht.
Auch wenn der Begriff mit "Gesundheit" etc wenig zu tun und in bestimmten
Zusammenhaengen auch sinnvoll sein mag
H.
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