Re: Urheberrecht und runterladen
Hallo Liste,
Friday, November 21, 2003, 9:54:54 AM, Dietz Proepper wrote:
..
> Nach neuem ist das Kopieren bzw. Runterladen auch nur bei "offensichtlich
> illegalen" Inhalten strafbar. Die Medienkonzerne haben allerdings offenbar
> Probleme mit der Bedeutung des Wortes "offensichtlich".
Weil ich faul und tierisch muede bin, kopiere ich mich mal selber:
--snip--
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20031020/001613.html
Thursday, October 23, 2003, 11:01:24 AM, Dr. Bernhard Knies wrote:
> Hallo Herr Rohwer,
> mit Ihrer Frage befinden Sie sich mitten in einem meiner Lieblingsthemen.
> Erstaunlicherweise ist die Privatkopie von der Privatkopie nicht gesetzlich
> verboten. Verboten sind (nach neuer Rechtslage) nur Privatkopien von
> Vervielfältigungsstücken, die offensichtlich aus einer illegalen Quelle
> stammen (wie etwa aus Tauschbörsen),
[ok, dann bringe ich mal die liberale Position.]
Nein, nicht "wie etwa". Solange es eben nicht _offensichtlich_
ist, ist es nicht offensichtlich. Nicht einmal bei Tauschboersen:
--snip-- http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15690/1.html
Gesetzbuch zu ... und alle Fragen offen
Peter Mühlbauer 23.09.2003
Teil 1: "Aus Tauschbörsen dürfen keine legalen Kopien angefertigt werden"
[..] Das neue Urheberrecht erlaubt Privatkopien, "soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird". Dass Downloads illegal wären oder dass "Kopien aus
illegalen Quellen" verboten wären steht nicht im Gesetz, sondern in
den PR-Meldungen der Medienindustrie. "Eine 'Geldwäsche' von Musik
wird es nicht mehr geben", verkündete beispielsweise der
IFPI-Vorsitzende Gerd Gebhardt [5] und ergänzte: "Aus Tauschbörsen
dürfen keine legalen Kopien angefertigt werden." [..]
Das ist gleich in mehrfacher Hinsicht unrichtig: [..] Zum anderen sind
durchaus legale Kopien von "rechtswidrig hergestellten Vorlagen"
denkbar: Wenn die Vorlage eine unauffällige Kopie eines
copyrightgeschützten Werkes ist, das nicht durch einen Zusatz wie
'cracked' gekennzeichnet ist, sind die Merkmale für eine Strafbarkeit
nicht erfüllt. [..]
Die gefundene Formulierung in § 53 UrhG berücksichtigt die Erkenntnis
der Experten im Bundesministerium der Justiz, dass es dem
Durchschnittsbürger weder möglich noch zuzumuten ist, die
Rechtmäßigkeit einer Kopiervorlage zu beurteilen.[..] Deswegen wurde
das Verbot explizit auf Fälle begrenzt, in denen die Rechtswidrigkeit
der Herstellung der Vorlage "offensichtlich" ist. Heißt das, dass der
Download in jedem Fall legal ist? Nein: Es herrscht
Rechtsunsicherheit. Möglich ist beispielsweise, dass die
Rechtsprechung bei Kopien von noch nicht angelaufenen Filmen die
"Offensichtlichkeit" bejaht. Man sollte also besser keine Datei mit
einem Namenszusatz wie "illegaler Preview-Screener" herunterladen.
Ebenso wenig muss der Nutzer juristisch prüfen, ob die Inhalte, die
von ihm kopiert werden, von rechtswidrig hergestellten Vorlagen
stammen. Wenn etwas "offensichtlich" sein muss, kann vom Benutzer
keine besondere Sorgfalt erwartet werden. [..]
--snip--
Siehe dazu evtl. auch noch die Argumentation von Till Kreutzer in
http://www.telepolis.de/deutsch/inhalt/musik/7173/1.html (Altes
UrhG noch, hier aber sekundaer).
> Sonst aber ist die von Ihnen geschilderte Ausgangslage tatsächlich richtig,
> dass man nämlich jeweils 7 Privatkopien machen darf,
Ah, ok, das wurde gerade von Martin Bahr beantwortet ..
--snip-- --------------------------------------------------------
MFG
Olaf
--
"You know, the courts may not be working any more, but as long
as everyone is videotaping everyone else, justice will be done."
-- Marge Simpson
--
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