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Re: [Debate] FYI: Zensur im Globalen Dorf - das Web unddieMeinungsfreiheit



Thomas Stadler wrote:
> Am 23 May 2007, um 15:18 hat Henning Schlottmann geschrieben:
>
>>
>> Da sehe ich dann keinen Ansatzpunkt für Datenschutz oder informationelle
>> Selbstbestimmung mehr. Und auch der Rückruf wegen gewandelter
>> Überzeugung greift nicht: Denn der verhindert nur die weitere
>> Auslieferung durch den Verleger. Er hat keinen Einfluss auf bereits in
>> Bibliotheken, Archiven und privaten Bücherregalen vorhandene Exemplare.
>
> Interessanter Aspekt. Reden wir ueber bereits ausgelieferte Exemplare
> oder stellt sich bei einem Dauermedium wie dem Web die Frage der
> Auslieferung nicht staendig neu? Es wird ja praktisch permanent
> ausgeliefert.

Das ist meines Wissens bisher in der Literatur nicht mal ansatzweise
diskutiert worden. Vom Gesetz oder Urteilen ganz zu schweigen. Daran
hängen eine ganze Reihe juristischer Fragestellungen. Etwa was genau bei
digitaler Publikation Werkstücke sind, was Erschöpfung bewirkt und so
weiter. Auch ob und welche online-Archive der Vergütungspflicht nach §27
Urhg unterliegen. Große Teile des Urheberrechts (und anderer Normen rund
um Publikationen) passen auch nach 15 Jahren Internet und allen
gesetzgeberischen Initiativen hinten und vorne nicht auf das Medium und
seine Besonderheiten.

Der Google-Cache oder archive.org dürfen nach meiner Einschätzung als
äquivalent zu Bibliotheken/Archiven anzusehen sein. Sie werden nicht vom
Verleger der ursprünglichen Veröffentlichung betrieben und ein Rückruf
wg gewandelter Überzeugung dürfte sie nicht betreffen (sie haben
natürlich andere Probleme in diesem Kontext).

Was ist mit dem Archiv, das bei der Deutschen Nationalbibliothek gerade
anläuft? Welche Rechtsgrundlage gilt? Welche Rechte und Pflichten? 

> Aber ein Text kann von einem Webserver verschwinden und ist dann fuer
> die Zukunft nicht mehr oeffentlich.

Wenn eine Kopie im Google-Cache, bei archive.org oder auch auf meiner
eigenen Festplatte liegt, dann darf ich diese Kopie weiterhin ansehen.
Ich darf sie auch im Rahmen der Schranken des UrhG nutzen: aus ihr
zitieren, sie im Rahmen des §53 UrhG an Freunde und Familie weitergeben
oder auch in Prozessen als Beweismittel vorlegen. 

Ciao Henning
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