Re: Nazi-Online-Demonstration ... verhindern?
"Thomas Stadler" schrieb:
>> Wenn das die Entscheidung über den Aufruf zum dDOS gegen die Lufthansa
>> ist: ja. Daß der Tatbestand der Nötigung dort nicht weiterhilft, ist
>> m.E. - wie bei Sitzblockaden - aufgrund der Formulierung des
>> Tatbestandes wenig überraschend (und vermutlich auch ein Grund für §
>> 303b StGB-E). Das ändert aber doch nichts an zivilrechtlichen
>> Ansprüchen.
>
> Vielleicht doch. Zivilrechtliche Ansprueche kommen IMHO nur nach § 823
> Abs. 1 BGB in Betracht, insbesondere - im Fall Lufthansa - als Eingriff
> in den eingerichteten und ausgeuebten Gewerbebetrieb.
Und nach § 826 BGB.
> Speziell bei dieser Fallgruppe stellt sich dann eigentlich immer die
> Frage, ob der Eingriff durch das Recht auf freie Meinungsaeusserung
> gedeckt ist.
Es fällt mir schwer, die Sabotage eines Webservers, die dazu führt,
daß die dort publizierten Beiträge nicht mehr abrufbar sind, also
kommunikationsbeschränkend wirkt und - soweit der Betreiber als
juristische Person und die Webseiten nach ihrem Inhalt vom
Schutzbereich des Grundrechts erfaßt werden - das Recht auf freie
Meinungsäußerung allenfalls einschränkt, unter die Inanspruchnahme des
Rechts auf freie Meinungsäußerung zu subsummieren. Ich halte das für
erg fernliegend.
> Gerade im Lufthansafall haette ich grosse Bedenken mit der Bejahung von
> Schadensersatzanspruechen.
Ich hätte nicht die geringsten.
-thh
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