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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Am 6 Feb 2006, um 17:34 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:


> 
> In dem Sinne sind "dynamische IP-Adressen" weder Bestandsdaten noch
> Verkehrsdaten, da sie sich weder auf den Vertrag noch auf den konkreten
> Kommunikationsvorgang beziehen.

Das TKG kennt aber keine weitere Art von Daten. ,-)

> 
> > Eine dynamische IP-Adresse wird aber erst beim Verbindungsaufbau
> > zugeteilt, beim naechsten mal ist es eine andere.
> 
> Dieser Verbindungsaufbau, bei dem eine dynamische IP-Adresse zugeteilt
> wird, ist nicht der Verbindungsaufbau, der eine Telekommunikation
> darstellt. 

Alle technischen Vorgaenge in diesem Zusammenhang sind 
Telekommunikation. Die Daten die dabei anfallen sind Verkehrsdaten.

> 
> > Lies mal bitte § 96 TKG. Dort wird relativ klar definiert, dass
> > Nummern oder sonstige Anschlusskennungen (hierunter fallen auch
> > IP-Adressen) Verkehrsdaten sind.
> 
> Da steht nicht, das eine einzelne IP-Adresse ein Verkehrsdatum ist,
> sondern nur daß die Paare von IP-Adressen, die eine
> Telekommunikationsverbindung charakterisieren, ein Verkehrsdatum ist.

Beides steht da nicht. Es ist dennoch ganz einhellige Ansicht, dass IP-
Adressen Verkehrsdaten sind. Sie dienen dem Aufbau bzw. der 
Aufrechterhaltung der (Tele-)Kommunikation.


> > Gerade dann, wenn die Auskunft erst erteilt werden kann, nachdem vom
> > ISP eine Verknuepfung von Bestands- und Verkehrsdaten vorgenommen
> > worden ist und diese beiden Aspekte zusammengefuehrt worden sind,
> > liegt ein klassicher Eingriff ins Fernmeldegeheimnis vor.
> 
> Wie kommst Du darauf, daß der ISP eine Verknüpfung von Verkehrsdaten und
> Bestandsdaten vornehmen muß? 

Der ISP ermittelt anhand des Verkehrsdatums (IP-Adresse) ein 
Bestandsdatum (Name und Anschrift des Nutzers). 

> 
> > Das Gesetz sagt das in § 88 TKG auch sehr klar. Gueschuetzt ist
> > naemlich insbesondere der Umstand, ob jemand an einem
> > Kommunikationsvorgang beteiligt war.
> 
> Diese Aussage, ob jemand einem konkreten Telekommunikationsvorgang
> beteiligt war, folgt nicht aus der Zuteilung einer IP-Adresse alleine.
> Zu dieser Aussage gelangt man nur, wenn man tatsächlich Verkehrsdaten
> vorliegen hat. 

Die Zuteilung von IP-Adressen ist aber kein
> Kommunikationsvorgang in dem hier diskutierten Sinne.

Nein, sie ist nur die technische Basis des Kommunikationsvorgangs. 
Aendert aber nichts. Der Kommunikationsvorgang ist beispielsweise der 
Download einer MP3-Datei.

Was man jetzt aber vom Provider wissen will ist, welcher Nutzer an dem 
konkreten Vorgang (Download) beteiligt war. Und diese Information ist 
vom Fernmeldegeheimnis geschuetzt.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
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Rechtsanwaelte AFS
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