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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Am 3 Feb 2006, um 17:47 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:


> >
> > Jemand hat eine bestimmte IP-Adresse und weiss, dass damit zu einem
> > ganz bestimmten Zeitpunkt, z.B. ein Download stattgefunden hat.
> 
> Jemand hat eine bestimmte Rufnummer und weiß, daß davon zu einem ganz
> bestimmten Zeitpunkt, z.B. ein Belästigungsanruf stattgefunden hat.

Vergiss die Rufnummer, Du brauchst sie zur Beurteilung dieses Vorgangs 
nicht. Das Grundrecht ist dynamisch und weit. Die ewigen Vergleiche mit 
der Rufnummer fuehren hoechstens in den Wald.

> 
> > Jetzt kommt die Anfrage, an den ISP, welcher konkrete User zu diesem
> > Zeitpunkt mit dieser IP unterwegs war.
> 
> Jetzt kommt die Anfrage, an die Telco, welcher konkrete User zu diesem
> Zeitpunkt diese Telefonnummer genutzt hat.

Auch mit diesem zwar etwas hinkenden Vergleich geht es. Auch in Deinem 
Beispiel ist das Fernmeldegeheimnis betroffen.

> 
> > Das betrifft die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf welches
> > Ziel zugegriffen hat.
> 
> Bitte?

Wodurch wird denn die Identifizierung der Person vorgenommen?

> 
> > Das Fernmeldegeheimnis ist betroffen, was noch nichts darueber
> > aussagt, ob die Vorratsdatenspeicherung deshalb grundrechtswidrig ist.
> 
> Das Fernmeldegeheimnis gilt nicht gegenüber den Kommunikationspartner
> selbst. 

Was? Geschuetzt sind natuerlich die Kommunikationspartner. Den Schutz 
gewaehren muss der Staat, was er einfachgesetzlich via TKG auf die 
Telcos und ISPs weiterleitet.


Es ist völlig normal, daß man sein Gegenüber kennt.

Das moechte ich in dieser Pauschalitaet zwar bestreiten, aber darum 
geht es hier auch nicht.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
http://www.haftung-im-internet.de
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Rechtsanwaelte AFS
http://www.afs-rechtsanwaelte.de


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