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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Hi,

On Fri, Feb 03, 2006 at 04:47:19PM +0100, Holger Voss wrote:
> "Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und 
> ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem 
> Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis 
> erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser 
> Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)
> 
> Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen 
> anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage oder 
> für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit m. E. offensichtlich 
> (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition ab), dass die 
> Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das Fernmeldegeheimnis verletzt.

"offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung 
IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht*

 - Inhalt der Telekommunikation

oder

 - Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang

oder

 - erfolgloser Verbindungsversuch

sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten Kommunikations-
Identifiers".

Wenn jemand Deine Flows speichert, oder der *andere* Endpunkt die
Tatsache "von *da* ist eine Verbindung gekommen" speichert, *das*
sind unzweifelhaft "Inhalte der Kommunikation und ihre naeheren 
Umstaende".

Die Existenz des Identifiers besagt nicht mal, ob Du ueberhaupt Daten
verschickt hast.

gert
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