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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Florian Weimer schrieb/wrote (03.02.2006 17:22):

* Holger Voss:

"Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)

Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen
anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage
oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit
m. E. offensichtlich (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition
ab), dass die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das
Fernmeldegeheimnis verletzt.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nach landläufiger Meinung nur den
Kommunikationsvorgang.

Ich weiß nicht (und finde es müßig zu spekulieren), was die landläufige Meinung über das Fernmeldegeheimnis ist.


Wenn der Vorgang als solcher bereits über
andere Wege bekannt ist (oder seine Inhalt), dann greift das
Fernmeldegeheimnis nicht mehr.

Wo steht das? Wer sagt das?

Dem Gesetz kann ich diese Begrenzung des Fernmeldegeheimnisses nicht entnehmen, und meinem Rechtsempfinden widerspricht sie auch.

Gruß


Holger

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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56  75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E

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