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Re: Softwarepatente abgelehnt



Am Wednesday 13 July 2005 07:26 verlautbarte PILCH Hartmut :
> > Ausserdem nimmst Du an, dass sich "naheliegende und nicht
> > technische" auf "Trivialvorgaenge" und "Geschäftsmethoden"
> > gleichermassen bezieht. Das ist aber nur eine mögliche
> > Interpretation und Du sagst uns nicht, warum es die richtige sein
> > soll.
>
> Es ist die naheliegende Auslegung.

Behauptungen sind frei von Argumenten.
>
> > Nimmt man "naheliegende und nicht technische Trivialvorgaenge" als
> > einen Begriff und "Geschäftsmethoden" als einen anderen Begriff,
> > dann macht die Interpretation von Thomas mehr Sinn.
>
> Ja, aber das ist eine nicht naheliegende Interpretation der Syntax
> dieses Satzes.

Ich denke nein. Du hast bisher keine Begründung geliefert. Ich kann Dir 
eine liefern: Trivialvorgänge können durchaus technisch. 
Geschäftsmethoden werden in diesem Kontext gerade als Gegenteil zu 
"technischem Beitrag" benutzt. Insofern stehen sie als Platzhalter für 
alle "nichttechnischen Vorgänge". 
>
> Und wiegesagt, laut "aktueller Rechtslage" *sind* Geschaeftsmethoden
> patentfaehig.  Der Satz waere also falsch (im Sinne des
> Sprachgebrauchs der Ratsbeamten), wenn man das nicht so beziehen
> wuerde.  Wenn die Ratsbeamten beabsichtigt haetten, an dieser
> "aktuellen Rechtslage" etwas zu aendern, haetten sie das schon ohne
> Umschweife in einen *Artikel* schreiben muessen.

Wer vertritt offen, dass Geschäftsmethoden in der EU patentierbar sein 
sollen? Ich kenne da niemanden. Wenn Du das behauptest, dann musst Du 
eine irgendwo archivierte Aussage, ein Gerichtsurteil oder einen 
juristischen Aufsatz anführen. Ansonsten bleibt es eine unbeachtliche 
Behauptung. Du bist der Meinung, dass der Ratstext es erlaubt hätte, 
begründest Deine Meinung aber nicht (ausser mit der Annahme, die andere 
Seite wäre zu allem fähig), insbesondere da Deine Meinung gegen den 
Wortlaut der Erwägungsgründe geht, besteht nach juristischer 
Methodenlehre ein erhöhter Bedarf an Begründung. Dem bist Du nicht 
gerecht geworden, denn Du hast behauptet, nicht begründet (ausser dass 
die andere Seite das sicher langfristig vorgehabt hätte)
>
> > Denn dann sind
> > Geschäftsmethoden unzulässig unabhängig von der Frage, ob sie
> > naheliegend oder nicht technisch sind. BTW, was ist eine technische
> > Geschäftsmethode?
>
> Eine Geschaeftsmethode, die "im Rahmen ihres Nicht-Naheliegens
> (erfinderischen Schrittes) einen technischen Beitrag leistet" (s.
> diverse Artikel und Erwaegungsgruende wie zuvor aufgelistet), d.h.
> z.B. Rechenressourcen (etwa Mausklicks) einsparen hilft.

Du hast meinen Satz einfach semantisch ein wenig umgestellt und die 
Kernaussagen wiederholt. Das nennt man eine Tautologie. Sie begründet 
nichts sondern wählt die vorher aufgestellte Behauptung als Begründung 
derselben. Geschäftsmethoden sind "nicht-technisch". Du sagst ein 
technischer Beitrag. Welchen technischen Beitrag kann ein Geschäft 
leisten? Erst wenn das klar ist, dann können wir über Methoden reden, 
denn die sind mittel zum Zweck des Geschäfts und nicht der benutzen 
Mittel (website)

Also ist Deine Meinung immer noch nicht wasserdicht

Rigo

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