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Presseerklaerung - Datenschutzklage gegen T-Online



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Holger Voss
[...]                                          E-Mail: hvoss@xxxxxxxxxxx
                                                 Tel.: +49 0251 [...]
48[...] Münster                                   Fax: +49 0251 [...]



                                               Münster, den 10. Mai 2005



                      P r e s s e e r k l ä r u n g

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                              Datenschutz:
                          Klage gegen T-Online

Wegen illegaler Speicherung von Verbindungsdaten wird am Donnerstag,
19. Mai 2005, vor dem Amtsgericht Darmstadt eine Klage gegen den
Internet-Anbieter T-Online verhandelt.

Die T-Online AG speichert von ihren Kunden und Kundinnen, mit welcher
Adresse ("IP-Adresse") sie sich im Internet bewegten, zu welchen Zeiten
sie ins Internet eingewählt waren und welche Datenmengen jeweils
übertragen wurden. Diese Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach
Rechnungsversand) aufbewahrt.

Internet-Provider dürfen aber keine Verbindungsdaten speichern, soweit
dies nicht für Abrechnungszwecke oder für den Betrieb nötig ist. Das
schreibt das Teledienstedatenschutzgesetz 1) bzw. das
Telekommunikationsgesetz 2) vor.

Verbindungszeiten und Datenmengen werden aber auch dann bei der T-Online
gespeichert, wenn die Internetnutzung pauschal abgerechnet wird
("Flatrate"), wenn die entsprechenden Daten also für die Abrechnung
nicht relevant sind.

Die Internet-Adressen (IP-Adressen) der KundInnen zu speichern, ist
weder für Abrechnungs-, noch für Betriebszwecke erforderlich. Statt
dessen sind die Adressene bei tatsächlichen oder angeblichen
Gesetzesverstößen für Polizeien, aber auch für die Musik- und
Filmindustrie interessant. In der Vergangenheit wurden die von T-Online
protokollierten Adressen unter anderem für die Verfolgung mutmaßlicher
Straftaten 3) und für ein Vorgehen gegen unlizensiertes Musik- oder
Filmkopieren 4) verwendet.

Es widerspricht aber der Unschuldsvermutung und dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung 5), wenn Verbindungsdaten immer
protokolliert werden, also auch dann, wenn im Einzelfall kein
begründeter Verdacht auf Gesetzesverstöße besteht.

Der Kläger hatte bereits 2003 mit einer Anzeige versucht, die unerlaubte
Speicherung der Daten zu beenden. Das Regierungspräsidium Darmstadt (als
zuständige Aufsichtsbehörde) sah die Speicherung der Daten allerding
als rechtmäßig an.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sieht die Datensammlung bei
Providern allerdings, wie der Kläger, als illegal an: "Unabhängig davon,
welche Daten für die Berechnung des Entgelts notwendig sind, ist die
IP-Adresse regelmäßig weder für diesen Zweck noch für die Abrechnung
erforderlich". "Bei einer vollständigen [...] Flatrate [...] ist erst
recht eine Speicherung der Verkehrsdaten inkl. der IP-Adresse für
Abrechnungszwecke nicht erforderlich und somit unzulässig." "Ein
vorsorgliches Speichern von Verkehrsdaten aller Kunden zum Zwecke des
Nachweises oder der Verhinderung eines möglicherweise stattfinden
Mißbrauchs ist [...] unzulässig." (Schreiben des Bundesbeauftragten für
Datenschutz an das Amtsgericht Darmstadt vom 7. April 2005)

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Kläger: Holger Voss, Münster
Rechtsanwalt: Stefan Jaeger, Wiesbaden

Beklagte: T-Online International AG, Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt

Termin: Donnerstag, 19.05.2005, 11 Uhr
Gerichtsgebäude Julius-Reiber-Straße 15, Saal 110 (I. Stock)
Geschäftsnummer: 300 C 397/04

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1) § 6 Abs. 1 TDDSG:
   Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
   dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
   erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu
   ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind
   insbesondere
   a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
   b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen
      Nutzung
      und
   c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.

2) § 97 Abs. 3 TKG:
   Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
   Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für
   die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht
   erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten
   dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 - höchstens sechs
   Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der
   Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
   Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen
   erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die
   Einwendungen abschließend geklärt sind.

3) z. B.: "Freispruch für Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss",
   http://www.heise.de/newsticker/meldung/33483/

4) z. B.: "T-Online warnt aktive Nutzer von Tauschbörsen vor
   Urheberrechtsverstößen", http://www.heise.de/newsticker/meldung/24176

5) "Volkszählungs"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983.
   Az: 1 BvR 209/83. NJW 84, 419.

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GPG-Fingerprint 2005: AB51 E62F 6109 0732 52D4  1FD4 0095 4F04 875D 64D2
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Version: GnuPG v1.4.0 (GNU/Linux)
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://enigmail.mozdev.org

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