Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
* Martin Uecker:
> Hm. Ich weiß nicht. Natürlich müssen unkombinierte Daten nicht
> notwendiger Weise der gleichen Regelung unterliegen. Aber so
> einfach kann man es sich - denke ich - nicht machen.
> Ganz allgemein kann das Aufteilen einer Handlung in für sich
> genommen scheinbar nicht zu beantstandende Teile doch sicherlich
> nicht dazu benützt werden dürfen, um irgendein Recht auszuhebeln.
Das gilt insbesondere, solange es Stellen gibt, die generell dazu
ermächtigt sind, Daten zusammenzuführen. Relevant ist das m.W. aber
bislang nur im öffentlichen Bereich.
(Und ja, ich finde es pervers, daß gewerbliche Mautdaten besser
geschützt sind als Patientendaten.)
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